Das Wichtigste in Kürze
- NFTs sind sonstige Wirtschaftsgüter nach § 23 EStG. Das BMF-Schreiben zu Kryptowerten behandelt sie allerdings ausdrücklich nicht.
- Ein NFT-Kauf mit Kryptowährung ist zugleich eine Veräußerung dieser Kryptowährung. Steht sie im Plus und liegt der Kauf unter einem Jahr zurück, entsteht dort schon Steuer.
- FIFO greift bei NFTs nicht: Jedes Stück hat eine eigene Token-ID und damit eine eigene Haltefrist.
- Nach Ablauf der Jahresfrist ist der Verkaufsgewinn steuerfrei, unabhängig von der Höhe.
- Wer selbst mintet und verkauft, handelt in der Regel gewerblich. Dann entfallen Jahresfrist und Freigrenze, und Umsatzsteuer kommt dazu.
Was für NFTs gilt und worauf man sich nicht berufen kann
Ein NFT ist steuerlich ein sonstiges Wirtschaftsgut. Damit greifen § 23 EStG, die Jahresfrist und die Freigrenze von 1.000 Euro, genau wie bei Kryptowährungen. So weit die verbreitete Darstellung, und sie stimmt.
- Gilt
Sonstiges Wirtschaftsgut
Ein NFT ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 23 EStG. Jahresfrist, Freigrenze und persönlicher Steuersatz gelten wie bei anderen nicht verbrieften Vermögensgegenständen.
- Nicht geregelt
Keine Verwaltungsanweisung zu NFTs
Das BMF-Schreiben zu Kryptowerten nimmt NFTs ausdrücklich aus. Wer sich für NFT-Details darauf beruft, beruft sich auf einen Text, der sie nicht behandelt.
- Folge
Allgemeine Grundsätze
Beurteilt wird nach § 23 EStG und den allgemeinen Regeln zur Abgrenzung von Gewerbe und Vermögensverwaltung. Wo es eng wird, entscheidet die Begründung, nicht eine Randziffer.
Was daran nicht stimmt, ist die Quellenangabe. Viele Ratgeber schreiben, das BMF habe die Gleichbehandlung von NFTs und Kryptowährungen klargestellt. Das Schreiben nimmt NFTs ausdrücklich aus, wie Liquidity Mining auch. Praktisch ändert das an der Grundlinie wenig, es ändert aber die Belastbarkeit jeder Detailaussage. Was das Schreiben behandelt und was nicht, steht auf der DeFi-Seite.
Der Kauf ist bereits ein Steuerfall
Das Anschaffen eines Wirtschaftsguts löst für sich keine Steuer aus. Nur bezahlst du einen NFT selten in Euro. Zahlst du in ETH, veräußerst du steuerlich diese ETH, und das ist ein privates Veräußerungsgeschäft mit allem, was dazugehört.
Beispiel: Du kaufst im Januar 2 ETH zu je 2.800 Euro, zusammen 5.600 Euro. Im Juni kaufst du damit einen NFT, ETH steht bei 3.500 Euro. Steuerlich veräußerst du 2 ETH im Wert von 7.000 Euro und realisierst 1.400 Euro Gewinn, steuerpflichtig, weil die ETH weniger als ein Jahr gehalten wurden. Der NFT hat im Gegenzug Anschaffungskosten von 7.000 Euro zuzüglich Gebühren.
Zu den Anschaffungskosten gehören die Nebenkosten: Gasgebühren und Marktplatzgebühren erhöhen sie und mindern damit den späteren Gewinn. Wer sie nicht festhält, verschenkt sie. Dasselbe gilt in die andere Richtung beim Verkauf gegen ETH und beim direkten Tausch NFT gegen NFT, bei dem beide Seiten zu bewerten sind.
Verkauf, Jahresfrist und warum FIFO hier nicht greift
Verkaufst du innerhalb eines Jahres, ist der Gewinn steuerpflichtig, nach Ablauf der Frist steuerfrei, unabhängig von der Höhe. Die Frist läuft nach § 188 Abs. 2 BGB in Kalenderjahren: Kauf am 15. Januar bedeutet steuerfreier Verkauf ab dem 16. Januar des Folgejahres. Die Angabe „ein Jahr und ein Tag“ rechnet in Tagen und geht im Schaltjahr daneben.
Der Unterschied zu Coins: Bei mehreren gleichartigen Coins bestimmt FIFO, welche als verkauft gelten. Bei NFTs gibt es nichts zuzuordnen, weil jedes Stück über Contract-Adresse und Token-ID eindeutig ist. Drei NFTs derselben Collection haben drei eigene Anschaffungszeitpunkte und drei eigene Fristen. Das ist einfacher als FIFO, verlangt aber saubere Einzelaufzeichnung.
Verluste aus Verkäufen innerhalb der Frist mindern Gewinne aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften desselben Jahres, also auch aus Coins. Nach Fristablauf ist ein Verlust dagegen ebenso unbeachtlich, wie ein Gewinn steuerfrei wäre. Einzelheiten auf der Seite zur Verlustverrechnung.
Minting und Royalties
Wer eigene NFTs erstellt und verkauft, handelt planmäßig, wiederholt und mit Gewinnerzielungsabsicht. Das erfüllt die Merkmale eines Gewerbebetriebs, und damit wechselt die gesamte Systematik.
- Einkommensteuer
Gewerbliche Einkünfte
Wer selbst mintet und verkauft, handelt planmäßig und mit Wiederholungsabsicht. Damit fällt die Jahresfrist weg und jeder Euro Gewinn ist steuerpflichtig, auch nach Jahren.
- Gewerbesteuer
Freibetrag 24.500 Euro
Erst darüber greift die Steuermesszahl von 3,5 Prozent mal Hebesatz. Nach § 35 EStG wird das Vierfache des Messbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet.
- Umsatzsteuer
25.000 und 100.000 Euro
Kleinunternehmer bleibt, wer im Vorjahr unter 25.000 Euro lag. Wird im laufenden Jahr die Grenze von 100.000 Euro überschritten, endet die Kleinunternehmerschaft sofort, mitten im Jahr.
Die Umsatzsteuer ist dabei der Punkt, an dem eine erfolgreiche Collection zur Falle werden kann. Seit 2025 endet die Kleinunternehmerschaft, sobald der Umsatz im laufenden Jahr 100.000 Euro übersteigt, und zwar sofort und nicht erst im Folgejahr. Ein Mint, der an einem Nachmittag ausverkauft ist, kann diese Grenze in einer einzigen Transaktion reißen. Ab diesem Zeitpunkt sind die weiteren Umsätze steuerpflichtig, und bei Verkäufen über internationale Marktplätze kommt die Frage des Leistungsorts dazu.
Royalties aus Weiterverkäufen sind laufende Betriebseinnahmen, bewertet zum Kurs im Zeitpunkt des Zuflusses. Sie hören nicht auf, wenn die Collection längst verkauft ist, und gehören deshalb dauerhaft in die Aufzeichnungen. Wie sich die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb sonst darstellt, steht auf der Mining-Seite.
NFT-Airdrops
Für NFTs gilt dieselbe Weiche wie für Token-Airdrops: Mit Gegenleistung ist der Zufluss eine Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG, bewertet zum Marktwert dieses Moments. Ohne Gegenleistung ist der Zufluss nicht steuerbar, dafür stehen dem späteren Verkauf keine Anschaffungskosten gegenüber. Die Einzelheiten stehen auf der Airdrop-Seite.
Die NFT-spezifische Schwierigkeit ist die Bewertung. Ein Token hat einen Kurs, ein NFT nicht. Als Anhaltspunkt dient der Floor Price der Collection im Zeitpunkt des Zuflusses, und wenn gar kein Handel stattfindet, ist ein Ansatz mit null vertretbar. Entscheidend ist weniger, welchen Wert du ansetzt, als dass die Methode dokumentiert und über alle Zuflüsse hinweg dieselbe ist.
Was du festhalten musst
- Je NFT
Token-ID und Contract
Anders als bei Coins ist jedes Stück einzeln zuzuordnen. Contract-Adresse plus Token-ID sind die einzige eindeutige Kennung, die auch Jahre später noch trägt.
- Je Vorgang
Hash, Zeitpunkt, Kurs
Der Transaktions-Hash belegt den Zeitpunkt, der Kurs die Bewertung. Beides brauchst du zweimal: für die abgegebene Kryptowährung und für den NFT.
- Grenze
Automatik reicht hier nicht
Bundles, Batch-Mints und Aggregator-Käufe ordnen Tools regelmäßig falsch zu. Das Ergebnis ist ein Vorschlag, den du prüfst, kein Report, den du übernimmst.
Eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist gibt es für Privatpersonen nicht. Maßgeblich ist die Festsetzungsfrist: regulär vier Jahre, fünf bei leichtfertiger Steuerverkürzung, zehn bei Steuerhinterziehung. Wer als Creator gewerblich handelt, ist dagegen buchführungspflichtig und an die Fristen der Abgabenordnung gebunden.
Eingetragen wird das Ganze in der Anlage SO, bei den privaten Veräußerungsgeschäften. Das Formular führt virtuelle Währungen und sonstige Token in einem eigenen Block; welcher Abschnitt für einen NFT der richtige ist, prüfst du am besten an der Abschnittsüberschrift des jeweiligen Jahrgangs. Gewerbliche Einkünfte als Creator gehören dagegen in die Anlage G nebst Einnahmenüberschussrechnung.
FAQ
Häufige Fragen
Muss ich den Kauf eines NFTs angeben?
Sind NFT-Gewinne nach einem Jahr steuerfrei?
Gilt FIFO auch für NFTs?
Ist das Minting eigener NFTs gewerblich?
Wie bewerte ich einen NFT-Airdrop?
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Über den Autor

Phil ist Gründer von CryptoTuts.de und beschäftigt sich seit 2017 intensiv mit Bitcoin, XRP und der Technik dahinter. Er teilt sein Wissen, um Einsteigern und Fortgeschrittenen fundierte und praxisnahe Inhalte zu bieten: unabhängig, transparent und ohne leere Versprechen.
- 8+ Jahre Krypto-Erfahrung
- 200+ Artikel verfasst
- Investiert in BTC und XRP seit 2017