Das Wichtigste in Kürze
- Krypto-Verkäufe innerhalb der Jahresfrist gehören in die Zeilen 41 bis 47 der Anlage SO, den eigenen Block für virtuelle Währungen.
- „Andere Wirtschaftsgüter“ ab Zeile 48 ist ausdrücklich alles, was keine virtuelle Währung ist. Dort einzutragen ist der häufigste Formularfehler.
- Staking, Lending und ähnliche Zuflüsse laufen als Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG in den Zeilen 10 bis 17, mit eigener Freigrenze von 256 Euro.
- Verluste gehören ebenfalls ins Formular. Ohne Erklärung wird kein Verlust festgestellt und es gibt später nichts zu verrechnen.
- Belege werden seit 2017 nicht mehr eingereicht, sondern aufbewahrt und auf Anforderung vorgelegt.
Wofür die Anlage SO zuständig ist
Die Anlage SO erfasst sonstige Einkünfte, und für Krypto sind darin zwei Bereiche relevant: private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG, also Verkäufe innerhalb der Jahresfrist, und Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG, also Staking, Lending und vergleichbare Zuflüsse. Beide stehen an unterschiedlichen Stellen und haben eigene Freigrenzen.
Zwei Fälle gehören ausdrücklich nicht hierher: Zinsen aus einem Krypto-Produkt, das als Kapitalanlage ausgestaltet ist, laufen über die Anlage KAP. Und wer Mining oder Handel in einem Umfang betreibt, der als gewerblich gilt, erklärt das in der Anlage G nebst Einnahmenüberschussrechnung. Die Anlage SO ist die Privatanleger-Anlage.
Der richtige Block im Formular
Bis zum Jahrgang 2022 wurden Coins tatsächlich unter „Andere Wirtschaftsgüter“ erfasst, und genau das steht bis heute in vielen Anleitungen. Seither hat das Formular einen eigenen Abschnitt für virtuelle Währungen, und der Abschnitt für andere Wirtschaftsgüter schließt sie ausdrücklich aus.
- Zeilen 41–47
Virtuelle Währungen und sonstige Token
Der eigene Block für Krypto-Verkäufe innerhalb der Jahresfrist. Bitcoin, Ether, Token, jeweils mit Bezeichnung, Anschaffung, Veräußerung und Ergebnis. Die Zeilen 54 und 55 ergänzen ihn.
- Zeilen 48–55
Andere Wirtschaftsgüter
Gold, Kunst, Oldtimer, Sammlerstücke. Ausdrücklich alles, was keine virtuelle Währung und kein Grundstück ist. Krypto gehört hier nicht hin.
- Zeilen 10–17
Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG
Staking, Lending und vergleichbare Zuflüsse, sofern die Tätigkeit nicht gewerblich ist. Eigener Abschnitt, eigene Freigrenze.
Die Nummern beziehen sich auf die aktuellen Jahrgänge und können sich verschieben. Zuverlässiger ist die Überschrift: gesucht ist der Abschnitt zur Veräußerung von Fremdwährungsbeträgen und virtuellen Währungen.
Von der Transaktionsliste ins Formular
Für jeden steuerpflichtigen Vorgang will das Finanzamt Bezeichnung, Anschaffungsdatum, Veräußerungsdatum, Anschaffungskosten, Veräußerungserlös und das Ergebnis sehen. Bei vielen Trades genügt eine zusammenfassende Aufstellung je Coin; die Einzelaufstellung hältst du bereit.
Steuerreport für das Jahr ziehen
Alle Börsen, Wallets und DEXs in ein Tool importieren und den Report für das betreffende Kalenderjahr erzeugen. Er liefert die Summen, die ins Formular wandern.
Verkäufe in den Krypto-Block eintragen
Veräußerungen innerhalb der Jahresfrist gehören in die Zeilen 41 bis 47, nicht unter "Andere Wirtschaftsgüter". Bei vielen Trades genügt eine Zusammenfassung je Coin.
AchtungDie Zeilennummern verschieben sich zwischen den Jahrgängen. Prüfe die Abschnittsüberschrift, nicht nur die Nummer.
Staking und Lending getrennt erfassen
Zuflüsse aus Leistungen kommen in die Zeilen 10 bis 17. Sie haben eine eigene Freigrenze von 256 Euro und werden nicht mit den Veräußerungsgewinnen vermischt.
Wie Staking-Erträge bewertet werden →Verluste als negativen Betrag angeben
Auch ein Jahr ohne Steuerlast wird erklärt. Nur ein erklärter Verlust wird festgestellt und steht später zur Verrechnung bereit.
Rücktrag, Vortrag und Feststellung →Report aufbewahren statt einreichen
Seit 2017 gilt die Belegvorhaltepflicht: Nachweise werden nur auf Anforderung eingereicht. Über ELSTER lässt sich der Report freiwillig anhängen, was Rückfragen erspart.
Staking und Lending stehen woanders
Zuflüsse aus Staking oder Lending sind kein Veräußerungsgewinn, sondern eine Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG. Sie werden zum Zuflusszeitpunkt bewertet und in den Zeilen 10 bis 17 erfasst, getrennt von den Verkäufen.
Dafür gilt eine eigene Freigrenze: Die Einkünfte bleiben steuerfrei, solange sie im Kalenderjahr weniger als 256 Euro betragen. Auch das ist eine Freigrenze und kein Freibetrag, wird der Betrag erreicht, ist alles steuerpflichtig. Die Grenze von 1.000 Euro für Veräußerungsgewinne läuft davon unabhängig, beide können nebeneinander ausgeschöpft werden.
Airdrops sind der Sonderfall in diesem Abschnitt. Wer nichts dafür tun musste, hat keine Leistung erbracht, und dann fehlt der Anknüpfungspunkt für § 22 Nr. 3. Wer dagegen Daten hinterlassen oder eine Aufgabe erledigt hat, erbringt eine Leistung. Die Einzelheiten stehen auf der Airdrop-Seite.
Was regelmäßig schiefgeht
- Formular
Krypto unter "Andere Wirtschaftsgüter"
Der häufigste Eintragungsfehler, und er stand bis zum Jahrgang 2022 sogar so in Ratgebern. Seither gibt es den eigenen Block für virtuelle Währungen.
- Freigrenze
Freigrenze als Freibetrag gelesen
Wird der Betrag erreicht, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der Teil darüber. Steuerfrei bleibt er nur, solange er weniger als 1.000 Euro beträgt.
- Vorgang
Token-Tausch nicht erfasst
Coin gegen Coin fühlt sich nicht wie ein Verkauf an, ist steuerlich aber genau das: Veräußerung des einen, Anschaffung des anderen.
- Methode
FIFO übergangen
Bei mehreren Käufen desselben Coins entscheidet die Reihenfolge über Haltedauer und Gewinn. Von Hand ist das ab einer gewissen Zahl an Trades nicht mehr zu leisten.
- Abgrenzung
Gewerbliches Mining in der Anlage SO
Wer im größeren Stil mint, erzielt gewerbliche Einkünfte. Die gehören in die Anlage G und eine EÜR, nicht in die Anlage SO.
- Nachweis
Transaktionshistorie zu früh gelöscht
Börsen schalten Exporte nach einer Kontoschließung ab. Der Report ist dann nicht mehr rekonstruierbar, die Nachweispflicht bleibt aber bei dir.
Verluste gehören ebenfalls ins Formular, als negativer Betrag im selben Block. Auch ein Jahr ohne Steuerlast wird erklärt, sonst wird kein Verlust festgestellt und es gibt später nichts zu verrechnen. Wie Rücktrag, Vortrag und Feststellung zusammenhängen, steht auf der Seite zur Verlustverrechnung.
Wie lange du Nachweise brauchst
Für Privatpersonen gibt es keine gesetzliche Aufbewahrungsfrist wie für Unternehmen. Maßgeblich ist, wie lange das Finanzamt den Bescheid noch ändern darf. Die Festsetzungsfrist beträgt regulär vier Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf und bei Steuerhinterziehung zehn. Solange sollte der Report greifbar sein.
Ab dem 1. Januar 2026 meldet ein Teil dieser Daten ohnehin die Börse selbst: DAC8 und CARF verpflichten Krypto-Dienstleister zum automatischen Austausch mit den Finanzbehörden. Was genau übermittelt wird und wen es betrifft, steht auf unserer Seite zu CARF und DAC8. Eine eigene, vollständige Aufstellung ersetzt das nicht, aber es erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Abweichungen auffallen.
FAQ
Häufige Fragen
Wo trage ich Krypto-Gewinne in der Anlage SO ein?
Wo gehören Staking-Rewards hin?
Muss ich die Anlage SO auch ausfüllen, wenn ich unter der Freigrenze bleibe?
Muss ich den Steuerreport mitschicken?
Wie lange muss ich meine Transaktionshistorie aufbewahren?
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Über den Autor

Phil ist Gründer von CryptoTuts.de und beschäftigt sich seit 2017 intensiv mit Bitcoin, XRP und der Technik dahinter. Er teilt sein Wissen, um Einsteigern und Fortgeschrittenen fundierte und praxisnahe Inhalte zu bieten: unabhängig, transparent und ohne leere Versprechen.
- 8+ Jahre Krypto-Erfahrung
- 200+ Artikel verfasst
- Investiert in BTC und XRP seit 2017