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Ratgeber · Krypto Steuern

Krypto-Verluste verrechnen: was zählt und was verfällt

Verluste mindern die Steuer, aber nur innerhalb eines engen Kreises und nur, wenn sie realisiert sind. Wer die Jahresfrist abwartet, verliert den Abzug ganz. Was verrechenbar ist, in welcher Reihenfolge das läuft, und welche Verluste steuerlich nie ankommen.

Phil · CryptoTuts Gründer5 Fragen beantwortetAlle Steuer-Themen →
Verrechenbar mit
nur § 23-Gewinnen
Rücktrag
genau ein Vorjahr
Vortrag
zeitlich unbegrenzt

Womit sich ein Verlust verrechnen lässt

Verkaufst du Coins innerhalb der Jahresfrist mit Verlust, mindert dieser Verlust deine steuerpflichtigen Gewinne. Allerdings nicht beliebige. § 23 Abs. 3 S. 7 EStG lässt den Ausgleich nur „bis zur Höhe des Gewinns“ zu, den du im selben Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hast. Wer 5.000 Euro Gewinn aus Bitcoin und 3.000 Euro Verlust aus einem Altcoin realisiert hat, versteuert 2.000 Euro.

  • Ja

    Andere private Veräußerungsgeschäfte

    Gewinne aus anderen Coins, aus Gold, Kunst, Sammlerstücken oder einem Grundstück innerhalb der jeweiligen Frist. Alles, was unter § 23 EStG fällt, liegt im selben Topf.

  • Nein

    Gehalt, Rente, Mieteinnahmen

    Ein Krypto-Verlust senkt die Steuer auf dein Arbeitseinkommen nicht. Die Verrechnung ist auf dieselbe Einkunftsart begrenzt.

  • Nein

    Zinsen, Dividenden, Termingeschäfte

    Kapitalerträge nach § 20 EStG haben einen eigenen Verrechnungskreis. Ein Verlust aus einem Coin-Verkauf mindert die Abgeltungsteuer auf Dividenden nicht.

Der saldierte Betrag ist auch der, der mit der Freigrenze verglichen wird. § 23 Abs. 3 S. 5 EStG stellt auf den Gesamtgewinn des Kalenderjahres ab, also auf das Ergebnis nach Verlustausgleich. Ein Verlust kann dich damit unter 1.000 Euro drücken und den verbleibenden Gewinn vollständig steuerfrei stellen.

Die Jahresfrist schneidet in beide Richtungen

Der Satz, der auf Ratgeberseiten am häufigsten fehlt: Nach Ablauf der Jahresfrist ist auch der Verlust steuerlich wertlos. Was nach mehr als einem Jahr verkauft wird, liegt außerhalb von § 23 EStG, und zwar in beide Richtungen. Der Gewinn bleibt steuerfrei, der Verlust aber ebenso unbeachtlich.

Praktisch heißt das: Eine Position, die tief im Minus steht und deren Frist demnächst abläuft, verliert mit dem Fristablauf ihren steuerlichen Wert. Wer sie danach verkauft, hat den wirtschaftlichen Verlust und keinen steuerlichen. Wann die Frist genau endet und warum „365 Tage“ die falsche Angabe ist, steht auf der Haltefrist-Seite.

Ausgleich, Rücktrag, Vortrag

Übersteigen die Verluste die Gewinne, verfällt der Rest nicht. Er durchläuft eine festgelegte Reihenfolge, und die ist kein Wahlrecht, sondern Gesetz.

  • Ausgleich im selben Jahr

    Zuerst werden Gewinne und Verluste desselben Kalenderjahres saldiert. Was übrig bleibt, ist der Gesamtgewinn, und erst der wird mit der Freigrenze verglichen.

  • Rücktrag in genau ein Vorjahr

    Bleibt ein Verlust, mindert er die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften des unmittelbar vorangegangenen Jahres. Der erweiterte Rücktrag über zwei Jahre aus § 10d gilt hier nicht: § 23 Abs. 3 S. 8 EStG nennt nur den einen Veranlagungszeitraum.

  • Vortrag ohne zeitliche Grenze

    Was auch danach offen bleibt, wird vorgetragen und mindert künftige Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften. Ein Verfallsdatum gibt es nicht.

Der Rücktrag ist hier kürzer, als viele annehmen. Für den allgemeinen Verlustabzug erlaubt § 10d Abs. 1 EStG seit dem Veranlagungszeitraum 2022 zwei Jahre. Für private Veräußerungsgeschäfte gilt das nicht: § 23 Abs. 3 S. 7 schließt den Abzug nach § 10d zunächst aus, und S. 8 lässt ihn nur eingeschränkt wieder zu, nämlich für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum. Ein Jahr, nicht zwei.

Und der Rücktrag läuft, ohne dass du etwas tust. Vorgetragen wird nur, was danach noch offen ist. Wer den Rücktrag nicht will, weil im Vorjahr ohnehin kaum Gewinne standen und die Erstattung entsprechend klein ausfiele, muss ihn aktiv abwählen.

Verluste realisieren, bevor das Jahr endet

Ein Buchverlust wirkt steuerlich nicht. Erst der Verkauf macht ihn zu einem Verlust, den das Finanzamt anerkennt. Wer im Dezember Gewinne aus dem laufenden Jahr stehen hat und gleichzeitig Positionen im Minus hält, kann die Verluste gezielt realisieren und damit die Steuerlast senken.

Ein Wash-Sale-Verbot gibt es in Deutschland nicht. In den USA erkennt die Finanzverwaltung einen Verlust nicht an, wenn dieselbe Position kurz darauf zurückgekauft wird. Für private Veräußerungsgeschäfte kennt das deutsche Recht diese Regel nicht. Verkauf und sofortiger Rückkauf sind zulässig, der Verlust bleibt verrechenbar. Der Preis dafür: Für die zurückgekauften Coins läuft die Jahresfrist von vorn.

Wenn die Coins weg sind

Hier trennt sich, was sich gleich anfühlt. § 23 EStG knüpft an eine Veräußerung an. Wo keine stattfindet, entsteht kein Verlust im Sinne der Vorschrift, unabhängig davon, wie real der wirtschaftliche Schaden ist.

  • Kein Abzug

    Hack, Diebstahl, Betrug

    So bitter es ist: Es fehlt der Veräußerungsvorgang, also entsteht kein abziehbarer Verlust nach § 23 EStG. Das BMF hat das im Schreiben vom 06.03.2025 bestätigt.

  • Kein Abzug

    Private Key verloren

    Coins, an die niemand mehr herankommt, sind steuerlich weiter dein Bestand. Ein Verlust wird daraus erst durch einen Verkauf, und der ist ohne Schlüssel unmöglich.

  • Nur mit Verkauf

    Rug Pull oder wertloser Token

    Ein Coin bei nahezu null im Wallet ist ein Buchverlust. Erst der tatsächliche Verkauf macht ihn steuerlich wirksam, und manche Börsen lassen Verkäufe zu Kleinstkursen ausdrücklich zu.

  • Einzelfall

    Insolvente Börse

    Ob ein Forderungsausfall gegen eine insolvente Börse anders zu behandeln ist als ein verlorener Coin, ist nicht abschließend geklärt. Wer betroffen ist, klärt das mit einem Steuerberater, nicht mit einem Ratgeber.

Das ist unbefriedigend, aber es ist die geltende Verwaltungsauffassung. Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 fasst die Einzelfragen zu Kryptowerten zusammen; was daraus sonst noch folgt, steht auf unserer Seite dazu.

So kommt der Verlust in die Steuererklärung

  1. Alle Trades des Jahres erfassen

    Auch die Verlust-Trades, und auch die auf kleinen Börsen und DEXs. Was nicht in der Aufstellung steht, mindert nichts.

  2. Verluste nach FIFO zuordnen

    Welche Coins verkauft wurden, entscheidet die Reihenfolge der Anschaffung. Bei mehreren Käufen desselben Coins ergibt sich der Verlust erst aus dieser Zuordnung.

    Wie FIFO die Zuordnung bestimmt →
  3. Anlage SO ausfüllen

    Private Veräußerungsgeschäfte gehören in die Anlage SO, Gewinne und Verluste in derselben Aufstellung. Ein Verlustjahr ohne Steuerlast wird trotzdem erklärt.

    AchtungWer das Verlustjahr nicht erklärt, hat später nichts, das sich vortragen ließe.

    Anlage SO Schritt für Schritt →
  4. Über Rücktrag oder Vortrag entscheiden

    Ohne Zutun trägt das Finanzamt zurück. Wer stattdessen vortragen will, weil in den Vorjahren ohnehin kaum Gewinne standen, erklärt den Verzicht in der Steuererklärung.

  5. Feststellungsbescheid prüfen

    Der verbleibende Verlust wird nach § 10d Abs. 4 EStG gesondert festgestellt. Dieser Bescheid ist der Beleg, mit dem du in fünf Jahren noch einen Gewinn mindern kannst.

    AchtungKommt kein Feststellungsbescheid, ist der Verlust nicht erfasst. Nachfragen, nicht abwarten.

Ein Verlustjahr ohne Steuerlast wirkt wie ein Jahr, das man sich sparen kann. Das Gegenteil stimmt: Nur was erklärt und festgestellt ist, steht später zur Verrechnung bereit. Der Feststellungsbescheid ist der Beleg dafür und die einzige Grundlage, auf die du dich in einem späteren Gewinnjahr berufen kannst.

FAQ

Häufige Fragen

Die häufigsten Fragen zum Thema, kurz beantwortet.

Kann ich Krypto-Verluste mit meinem Gehalt verrechnen?
Nein. Nach § 23 Abs. 3 S. 7 EStG dürfen Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nur bis zur Höhe des Gewinns ausgeglichen werden, den du im selben Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hast. Gehalt, Mieteinnahmen, Zinsen und Dividenden bleiben davon unberührt.
Wie weit lässt sich ein Krypto-Verlust zurücktragen?
Genau ein Jahr. § 23 Abs. 3 S. 8 EStG lässt den Verlust nur die Gewinne des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums mindern. Der auf zwei Jahre erweiterte Rücktrag aus § 10d Abs. 1 EStG gilt für private Veräußerungsgeschäfte nicht, weil Satz 7 den Abzug nach § 10d zunächst ausschließt und Satz 8 ihn nur eingeschränkt wieder zulässt.
Läuft der Verlustvortrag automatisch?
Der Rücktrag ins Vorjahr läuft ohne Antrag, der Vortrag betrifft nur, was danach noch offen ist. Wer den Rücktrag nicht möchte, muss ihn aktiv abwählen. Vorgetragene Verluste verfallen nicht und mindern künftige Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, sobald welche anfallen.
Kann ich einen Hack oder gestohlene Coins steuerlich absetzen?
Nein. § 23 EStG setzt eine Veräußerung voraus. Bei Diebstahl, einem Hack oder einem verlorenen Private Key findet keine Veräußerung statt, also entsteht kein abziehbarer Verlust. Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 hält das ausdrücklich fest.
Sind Verluste nach Ablauf der Jahresfrist absetzbar?
Nein. Nach Ablauf eines Jahres liegt der Vorgang vollständig außerhalb von § 23 EStG. Der Gewinn wäre steuerfrei, der Verlust ist im Gegenzug steuerlich unbeachtlich. Wer einen Verlust nutzen will, muss ihn innerhalb der Jahresfrist realisieren.

Über den Autor

Phil, Gründer & Chefredakteur bei CryptoTuts

PhilGründer & Chefredakteur · seit 2017

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Phil ist Gründer von CryptoTuts.de und beschäftigt sich seit 2017 intensiv mit Bitcoin, XRP und der Technik dahinter. Er teilt sein Wissen, um Einsteigern und Fortgeschrittenen fundierte und praxisnahe Inhalte zu bieten: unabhängig, transparent und ohne leere Versprechen.

  • 8+ Jahre Krypto-Erfahrung
  • 200+ Artikel verfasst
  • Investiert in BTC und XRP seit 2017