Das Wichtigste in Kürze
- Wer Blöcke erstellt, überschreitet nach Verwaltungsauffassung die private Vermögensverwaltung. Gewerblich ist damit der Ausgangspunkt, privat die Ausnahme.
- Im gewerblichen Fall gelten Anlage G und Einnahmenüberschussrechnung, dazu Gewerbesteuer ab einem Freibetrag von 24.500 Euro, die weitgehend auf die Einkommensteuer angerechnet wird.
- Im privaten Fall sind es Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG mit einer Freigrenze von 256 Euro, streng als "weniger als" zu lesen.
- Der private Fall hat die härtere Verlustregel: Ein Werbungskostenüberschuss ist nicht mit anderen Einkünften ausgleichsfähig. Bei Hobby-Mining mit hohen Stromkosten ist genau das der Normalfall.
- Geschürfte Coins starten im privaten Fall eine eigene Jahresfrist. Im Betriebsvermögen gibt es keine Jahresfrist, dort bleibt jeder Verkauf steuerpflichtig.
Gewerblich oder privat
Die verbreitete Darstellung lautet, Mining sei zunächst ein Hobby und werde erst ab einer gewissen Investitionshöhe gewerblich. Die Finanzverwaltung setzt umgekehrt an: Wer Blöcke erstellt, erbringt eine Dienstleistung für das Netzwerk, und damit ist die private Vermögensverwaltung grundsätzlich überschritten.
- Regel
Gewerblich
Wer Blöcke erstellt, erbringt nach Verwaltungsauffassung eine Dienstleistung. Damit ist die private Vermögensverwaltung grundsätzlich überschritten, und es gelten § 15 EStG, Anlage G und Gewerbesteuer.
- Ausnahme
Privat
Bleibt, wo es an Nachhaltigkeit oder Gewinnerzielungsabsicht fehlt, etwa bei einem einmaligen Versuch ohne Wiederholungsabsicht. Dann sind es Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG.
- Warum
Die Einstufung entscheidet alles
Freigrenze, Jahresfrist, Verlustverrechnung, Gewerbesteuer und Buchführungspflicht hängen daran. Wer sich selbst falsch einordnet, korrigiert das später mit Nachzahlung und Zinsen.
Widerlegen lässt sich das nach den allgemeinen Grundsätzen zum Gewerbebetrieb. Wer einmalig und ohne Wiederholungsabsicht mint, handelt nicht nachhaltig, und wer dauerhaft mehr Strom verbraucht, als die Coins einbringen, hat keine Gewinnerzielungsabsicht. Beides ist darzulegen, nicht zu behaupten. Die Abgrenzung für Staking läuft nach denselben Kriterien und steht auf der Staking-Seite.
Was der gewerbliche Fall bedeutet
Die Erträge sind Betriebseinnahmen, bewertet mit dem Kurs im Zeitpunkt des Zuflusses. Erklärt wird über die Anlage G nebst Einnahmenüberschussrechnung, dazu kommt eine Gewerbeanmeldung.
Gewerbesteuer fällt seltener an, als viele fürchten. Für natürliche Personen und Personengesellschaften gilt ein Freibetrag von 24.500 Euro auf den Gewerbeertrag. Erst darüber greift die Steuermesszahl von 3,5 Prozent, multipliziert mit dem Hebesatz der Gemeinde. Und selbst dann bleibt die Belastung begrenzt: Nach § 35 EStG wird das Vierfache des Messbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet, was die Gewerbesteuer in vielen Gemeinden nahezu ausgleicht.
Die unangenehmere Folge ist eine andere: Die geschürften Coins liegen im Betriebsvermögen. Dort gibt es keine Jahresfrist, und jeder spätere Verkauf bleibt steuerpflichtig, auch nach zehn Jahren.
Der private Fall und seine Verlustfalle
Bleibt es bei privatem Mining, sind die Zuflüsse Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG, bewertet zum Kurs der Gutschrift. Steuerfrei bleiben sie, solange alle Leistungen des Jahres zusammen weniger als256 Euro betragen. Wird der Betrag erreicht, ist alles steuerpflichtig, nicht nur der Teil darüber.
Der Haken steckt in Satz 3 derselben Vorschrift. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, darf der übersteigende Betrag nicht ausgeglichenwerden: weder gegen Gehalt noch gegen Veräußerungsgewinne. Er mindert nach Satz 4 nur Leistungen derselben Art, ein Jahr zurück oder zeitlich unbegrenzt vorgetragen.
Für Hobby-Mining ist das der Regelfall, nicht der Ausnahmefall: Wer für 400 Euro Strom Coins im Wert von 250 Euro schürft, hat 150 Euro Verlust, die steuerlich nirgendwo ankommen, es sei denn, in einem späteren Jahr stehen wieder Leistungen dagegen. Wer dauerhaft so mint, wird umgekehrt Schwierigkeiten haben, eine Gewinnerzielungsabsicht darzulegen, und landet damit bei Liebhaberei, die steuerlich vollständig unbeachtlich ist.
Was sich absetzen lässt
- Strom
Der größte Posten, und der schwerste Nachweis
Ohne separaten Zähler oder Messsteckdose lässt sich der Mining-Anteil am Hausstrom nicht belegen. Eine Schätzung ohne Messung wird regelmäßig gekürzt.
- Hardware
Sofort abziehen oder abschreiben
Bis 800 Euro netto je Gerät ist der Sofortabzug als geringwertiges Wirtschaftsgut möglich. Darüber wird über die Nutzungsdauer verteilt.
- Anteilig
Internet, Kühlung, Raum
Absetzbar, soweit sie sich dem Mining zuordnen lassen. Ein Raum, der auch privat genutzt wird, scheitert an dieser Zuordnung meist ganz.
Zur Nutzungsdauer gibt es eine Besonderheit: Das BMF lässt für Computerhardware eine Nutzungsdauer von einem Jahr zu, also eine Abschreibung im Anschaffungsjahr. Die Regelung zählt allerdings eine bestimmte Geräteliste auf. Ob ein reiner ASIC-Miner darunter fällt, ist nicht ausdrücklich geregelt; bei einem Rechner mit Grafikkarten liegt es näher. Wer den Sofortabzug nutzt, sollte die Einordnung begründen können.
Was mit den geschürften Coins passiert
Im privaten Fall starten die zugeflossenen Coins ab dem Zuflusstag eine eigene Jahresfrist. Ihr Anschaffungswert ist der bereits versteuerte Betrag.
Beispiel: Am 1. April 2026 fließen Coins im Wert von 500 Euro zu. Die 500 Euro sind Einkommen. Verkaufst du sie am 2. April 2027 für 800 Euro, ist die Jahresfrist abgelaufen und der Kursgewinn von 300 Euro steuerfrei. Beim Verkauf noch im Jahr 2026 wäre er steuerpflichtig, sofern der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften 1.000 Euro erreicht.
Im gewerblichen Fall gilt das nicht. Betriebsvermögen kennt keine Spekulationsfrist, der Veräußerungsgewinn ist Betriebsgewinn. Das ist der Punkt, an dem die Einordnung langfristig am meisten Geld bewegt, mehr als die Gewerbesteuer selbst. Wie die Frist zählt, steht auf der Haltefrist-Seite.
Pool-Mining und Cloud-Mining
- Pool
Auszahlung ist der Zufluss
Maßgeblich ist der Moment der Gutschrift, nicht der Zeitpunkt, zu dem der Pool den Block gefunden hat. Pool-Gebühren mindern die Einkünfte.
- Cloud
Gemietete Rechenleistung
Steuerlich läuft es wie eigenes Mining: Zuflüsse sind Einkünfte, die Miete ist Aufwand. Ob die Tätigkeit gewerblich ist, beurteilt sich nach denselben Kriterien.
- Vorsicht
Cloud-Mining-Anbieter
Ein erheblicher Teil des Marktes arbeitet mit Renditeversprechen, die sich aus Einzahlungen neuer Kunden speisen. Ein steuerlicher Verlust daraus ist im privaten Fall nicht ausgleichsfähig.
Dokumentiert wird in beiden Fällen dasselbe: jeder Zufluss mit Zeitstempel und Kurs, dazu die Kostenseite mit Belegen. Wie das in die Erklärung wandert, steht auf der Seite zur Steuererklärung.
FAQ
Häufige Fragen
Ist Mining privat oder gewerblich?
Ab welchem Gewinn zahle ich Gewerbesteuer auf Mining?
Kann ich Stromkosten für Mining absetzen?
Was passiert, wenn privates Mining dauerhaft Verlust macht?
Gilt für geschürfte Coins die einjährige Haltefrist?
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Über den Autor

Phil ist Gründer von CryptoTuts.de und beschäftigt sich seit 2017 intensiv mit Bitcoin, XRP und der Technik dahinter. Er teilt sein Wissen, um Einsteigern und Fortgeschrittenen fundierte und praxisnahe Inhalte zu bieten: unabhängig, transparent und ohne leere Versprechen.
- 8+ Jahre Krypto-Erfahrung
- 200+ Artikel verfasst
- Investiert in BTC und XRP seit 2017