Das Wichtigste in Kürze
- Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 klammert Liquidity Mining und NFTs ausdrücklich aus und kündigt eine Ergänzung an. Für Pools gibt es also keine gesicherte Behandlung, nur begründbare.
- Lending-Erträge werden überwiegend als Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG behandelt, mit einer Freigrenze von 256 Euro und einer eigenen Verlustverrechnung.
- Jeder Swap auf einer DEX ist Veräußerung und Anschaffung. Für den erhaltenen Token läuft die Jahresfrist neu.
- Impermanent Loss ist kein eigener Abzugsposten. Er geht im Ergebnis der Auflösung auf, und nach Ablauf der Jahresfrist ist er steuerlich unbeachtlich.
- Lending und Staking verlängern die Jahresfrist der eingesetzten Coins nicht.
Was geregelt ist und was nicht
DeFi gilt als der komplizierteste Bereich im Krypto-Steuerrecht, und das liegt weniger an der Rechenarbeit als an der Zuordnung. Wichtiger als jede Faustregel ist deshalb die Frage, wozu es überhaupt eine Verwaltungsauffassung gibt.
- Geregelt
Veräußerung, Staking, Lending
Für Verkäufe, Tauschvorgänge und die Erträge aus passivem Staking und Lending gibt es Verwaltungsanweisungen. Auch dass die Jahresfrist erhalten bleibt, wenn Coins zwischenzeitlich verliehen waren.
- Nicht geregelt
Liquidity Mining und NFTs
Beides lässt das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 ausdrücklich aus und kündigt an, es in Abstimmung mit den Ländern sukzessive zu ergänzen.
- Folge
Vertretbar ist nicht geltend
Wo nichts geregelt ist, gibt es keine sichere Variante, sondern nur eine begründete. Dokumentiere die Einordnung, die du gewählt hast, samt Begründung: Das ist die eigentliche Absicherung.
Ratgeber, die auch für Pools eine eindeutige Antwort geben, verwechseln eine vertretbare Auslegung mit geltendem Recht. Beides kann im Ergebnis dasselbe sein; der Unterschied zeigt sich erst, wenn das Finanzamt anders entscheidet und du begründen musst, warum du so gerechnet hast.
Lending
Du stellst Coins über ein Protokoll bereit und erhältst dafür eine Vergütung. Diese Erträge werden überwiegend als Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG behandelt, bewertet zum Kurs im Zeitpunkt des Zuflusses. Steuerfrei bleiben sie, solange alle Leistungen des Jahres zusammen weniger als 256 Euro betragen.
Eine Einordnung als Kapitalertrag nach § 20 EStG kommt in Betracht, wenn dem Vorgang eine Kapitalforderung zugrunde liegt. Das Kriterium ist nicht, in welcher Währung ausgezahlt wird, sondern was rechtlich geschuldet ist. Das BMF stellt dazu nichts klar, also bleibt es eine Frage des Einzelfalls.
Zwei Punkte sind dagegen gesichert. Erstens verlängert Lending die Jahresfrist der eingesetzten Coins nicht; das gilt ausdrücklich auch dann, wenn sie zwischenzeitlich verliehen waren. Zweitens gilt für Verluste dieselbe Enge wie beim Staking: Ein Werbungskostenüberschuss ist nicht mit anderen Einkünften ausgleichsfähig, er mindert nach § 22 Nr. 3 S. 4 EStG nur Leistungen derselben Art. Einzelheiten dazu auf der Staking-Seite.
Bekommst du beim Einzahlen einen Anspruchstoken zurück, etwa aToken oder cToken, stellt sich dieselbe Tauschfrage wie bei LP-Token im nächsten Abschnitt.
Liquidity Pools und LP-Token
Hier liegt die größte Lücke. Liquidity Mining ist im BMF-Schreiben bewusst nicht behandelt, und damit ist offen, ob die Einzahlung bereits eine Veräußerung ist.
- Einzahlung
Tausch oder bloße Verwahrung
Bekommst du einen LP-Token, spricht viel für einen Tausch der eingebrachten Token gegen ein neues Wirtschaftsgut. Vertreten wird auch das Gegenteil, weil wirtschaftlich weiter dein Anteil am Pool dahintersteht.
- Laufend
Anteilige Gebühren
Was dir aus den Trading-Gebühren zufließt, ist ein Zufluss und wird zu diesem Zeitpunkt bewertet. Bei Pools, die die Gebühren thesaurieren, ist schon der Zuflusszeitpunkt strittig.
- Auflösung
Impermanent Loss materialisiert sich
Er ist kein eigener Abzugsposten, sondern geht im Ergebnis der Auflösung auf. Liegt die Position länger als ein Jahr zurück, ist der Verlust steuerlich unbeachtlich, genau wie ein Gewinn steuerfrei wäre.
Wer die Einzahlung als Tausch behandelt, realisiert schon dort Gewinne oder Verluste und startet für den LP-Token eine neue Frist. Wer sie als bloße Verwahrung ansieht, verschiebt alles auf die Auflösung und behält die ursprüngliche Frist. Beide Wege führen zu unterschiedlichen Zahlen, und beide sind mit Argumenten unterlegt.
Was du in keinem Fall tun solltest: die Methode zwischen Ein- und Auszahlung wechseln. Eine Auflösung als Tausch zu behandeln, die Einzahlung aber nicht, erzeugt einen Anschaffungszeitpunkt, den es nach deiner eigenen Logik nicht geben kann.
Yield Farming und Auto-Compounding
Farming kombiniert meist mehrere Bausteine, und jeder davon wird für sich beurteilt. Für die Ertragsseite gilt durchgängig das Zuflussprinzip: Maßgeblich ist der Wert im Moment der Gutschrift.
Auto-Compounding ist deshalb kein Aufschub. Auch wenn nie etwas auf deinem Konto landet, sondern direkt reinvestiert wird, ist jeder einzelne Reinvestitionsvorgang ein Zufluss mit eigenem Bewertungszeitpunkt. Bei stündlichem Compounding entstehen so vierstellig viele Bewertungen im Jahr. Ohne automatisierte Auswertung ist das nicht darstellbar, und eine Schätzung trägt hier deutlich weniger weit als bei einzelnen Trades.
Swap, Wrapping und Bridge
- Klar
Swap auf einer DEX
Ein Token gegen einen anderen ist Veräußerung und Anschaffung. Für den erhaltenen Token beginnt die Jahresfrist neu. Daran ändert die Automatisierung im Hintergrund nichts.
- Offen
Wrapping
Ob aus ETH ein anderes Wirtschaftsgut wird, wenn daraus WETH wird, ist nicht geregelt. Die vorsichtige Lesart behandelt es als Tausch, die wirtschaftliche als reine Technik.
- Kommt drauf an
Bridge
Wird derselbe Token auf der einen Kette gesperrt und auf der anderen ausgegeben, liegt ein Transfer näher. Erhältst du ein davon verschiedenes Wrapped Asset, greift dieselbe Frage wie beim Wrapping.
Bei den beiden offenen Punkten hilft eine einfache Frage: Bekommst du am Ende ein anderes Wirtschaftsgut in die Hand oder dasselbe an einem anderen Ort? Das ist keine Entscheidung, aber es ist die Frage, an der sich die Argumentation aufhängt.
Was du festhalten musst
Bei DeFi entscheidet die Dokumentation darüber, ob am Ende gerechnet oder geschätzt wird. Notiere alle genutzten Adressen samt Kette, sichere die Transaktionshistorie, bevor ein Frontend abgeschaltet wird, und halte zu jedem Zufluss Zeitstempel und Kurs fest.
Beachte dabei, dass die Verwaltung die Verbrauchsfolge walletbezogenund je Handelsbezeichnung betrachtet. Wer über fünf Wallets und drei Ketten verteilt agiert, führt damit mehrere getrennte Bestände, nicht einen großen. Was daraus folgt, steht auf der Seite zur Steuererklärung.
Und weil DeFi-Erträge und Veräußerungsgewinne in verschiedene Töpfe fallen, lohnt der Blick auf beide Grenzen: 1.000 Euro für Veräußerungsgewinne, 256 Euro für Leistungen, jeweils als Freigrenze und nicht als Freibetrag. Die Eintragung selbst läuft über die Anlage SO.
FAQ
Häufige Fragen
Ist die Einzahlung in einen Liquidity Pool steuerpflichtig?
Sind Lending-Erträge steuerpflichtig?
Wie wird Impermanent Loss steuerlich behandelt?
Verlängert DeFi-Nutzung die Haltefrist?
Muss ich jedes Auto-Compounding einzeln erfassen?
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Über den Autor

Phil ist Gründer von CryptoTuts.de und beschäftigt sich seit 2017 intensiv mit Bitcoin, XRP und der Technik dahinter. Er teilt sein Wissen, um Einsteigern und Fortgeschrittenen fundierte und praxisnahe Inhalte zu bieten: unabhängig, transparent und ohne leere Versprechen.
- 8+ Jahre Krypto-Erfahrung
- 200+ Artikel verfasst
- Investiert in BTC und XRP seit 2017