Das Wichtigste in Kürze
- Seit dem 1. Januar 2026 melden Krypto-Dienstleister Identifikations- und Transaktionsdaten automatisch. Das ist der Regelbetrieb, kein Verdachtsfall.
- Unabhängig davon kann die Finanzverwaltung Sammelauskunftsersuchen an Plattformen richten, und das tut sie seit Jahren.
- Hinterzogene Steuern werden nach § 235 AO mit 0,5 Prozent je Monat verzinst. Die Senkung auf 1,8 Prozent im Jahr gilt nur für Nachzahlungszinsen nach § 233a AO.
- Ein besonders schwerer Fall beginnt nach der Rechtsprechung bei 50.000 Euro hinterzogener Steuer, nicht erst bei 100.000.
- Wer nie eine Erklärung abgegeben hat, ist nicht unbegrenzt angreifbar: Die Anlaufhemmung endet spätestens nach drei Jahren.
Drei Wege, und nur einer ist neu
Die Vorstellung, Krypto sei gegenüber dem Finanzamt anonym, war schon vor 2026 falsch. Neu ist allein, dass es die Daten inzwischen bekommt, ohne danach zu fragen.
- Automatisch
Meldung der Dienstleister
Seit 2026 melden Börsen und Verwahrer Identifikations- und Transaktionsdaten. Das ist kein Verdachtsfall, sondern der Regelbetrieb.
- Auf Anfrage
Sammelauskunftsersuchen
Die Finanzverwaltung kann von einer Plattform Daten zu einer ganzen Nutzergruppe verlangen, ohne einzelne Namen zu nennen. Das gab es lange vor der Meldepflicht.
- Beiläufig
Der Geldeingang
Eine Auszahlung von einer Börse auf dein Konto ist als solche erkennbar. Passt sie zu keiner erklärten Einkunft, ist das ein naheliegender Anlass für eine Rückfrage.
Was die automatische Meldung genau umfasst, ab wann und mit welchen Fristen, steht auf unserer Seite zu CARF und DAC8. Kurz gefasst: Identifikationsdaten samt Steuer-ID und je Kryptowert die aggregierten Anschaffungen und Veräußerungen eines Jahres, dazu Übertragungen auch an eigene Wallets.
Was auch ohne Meldepflicht ging
Jede regulierte Plattform erhebt bei der Anmeldung Identitätsdaten. Diese Daten hängen an deinen Vorgängen, und die Finanzverwaltung kann sie anfordern, im Einzelfall und in der Breite. Ein Sammelauskunftsersuchenverlangt Daten zu einer Gruppe von Nutzern, ohne dass ein einzelner Name genannt werden muss. Genau das haben deutsche Behörden gegenüber Börsen bereits eingesetzt, lange bevor es eine Meldepflicht gab.
Auch die Blockchain selbst hilft dabei mehr, als ihr Ruf vermuten lässt. Sie ist öffentlich. Sobald eine Adresse einmal mit einer verifizierten Person verknüpft ist, lässt sich alles verfolgen, was über diese Adresse gelaufen ist, auch rückwirkend.
Was bei einer Nichtangabe folgt
- Immer
Nachzahlung und Zinsen
Hinterzogene Steuern werden nach § 235 AO mit einem halben Prozent je Monat verzinst, also sechs Prozent im Jahr. Die Senkung auf 1,8 Prozent betrifft nur Nachzahlungszinsen nach § 233a AO.
- Grundfall
Bis zu fünf Jahre
Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist eine Straftat. Der Grundtatbestand reicht bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder Geldstrafe.
- Ab 50.000 €
Besonders schwerer Fall
Bei einer Hinterziehung großen Ausmaßes, nach der Rechtsprechung ab 50.000 Euro, liegt der Rahmen bei sechs Monaten bis zehn Jahren.
Der Zinspunkt wird oft falsch wiedergegeben, in beide Richtungen. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wurde der Zinssatz gesenkt, aber nach § 238 Abs. 1a AO ausdrücklich nur „in den Fällen des § 233a“, also für gewöhnliche Nachzahlungszinsen. Für Hinterziehungszinsen nach § 235 AO gilt weiterhin ein halbes Prozent je Monat.
Wie weit das Ganze zurückreicht
Hier stehen zwei verschiedene Fristen nebeneinander, die gern verwechselt werden: die steuerliche Festsetzungsfrist, innerhalb derer das Finanzamt noch festsetzen darf, und die strafrechtliche Verfolgungsverjährung.
| Fall | Frist |
|---|---|
| Festsetzungsfrist, regulär | 4 Jahre |
| Festsetzungsfrist bei leichtfertiger Steuerverkürzung | 5 Jahre |
| Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung | 10 Jahre |
| Anlaufhemmung ohne abgegebene Erklärung | höchstens 3 Jahre |
| Strafverfolgung, Grundtatbestand | 5 Jahre |
| Strafverfolgung, besonders schwerer Fall | 15 Jahre |
Die vierte Zeile ist die, die am häufigsten falsch dargestellt wird. Es stimmt, dass die Festsetzungsfrist erst mit Abgabe der Erklärung zu laufen beginnt. Daraus folgt aber nicht, dass ohne Erklärung nichts verjährt: Diese Anlaufhemmung endet nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Entstehung der Steuer. Danach läuft die Frist, auch wenn nie etwas eingereicht wurde.
Praktisch bedeutet das im ungünstigsten Fall dennoch dreizehn Jahre Rückgriff auf der steuerlichen Seite. Und die strafrechtliche Seite läuft davon unabhängig, mit fünfzehn Jahren im besonders schweren Fall.
Selbstanzeige
Wer für zurückliegende Jahre nichts erklärt hat, kann über eine Selbstanzeige nach § 371 AO Straffreiheit erlangen. Die Anforderungen sind streng: Sie muss vollständigsein und alle unverjährten Zeiträume derselben Steuerart umfassen, die Tat darf noch nicht entdeckt sein, und die Steuern nebst Zinsen sind fristgerecht nachzuzahlen.
Eine unvollständige Selbstanzeige ist schlechter als keine: Sie liefert die Information und verfehlt die Straffreiheit. Deshalb gehört dieser Schritt in die Hände eines Steuerberaters oder Fachanwalts, nicht in die eines Ratgebers. Was ein Ratgeber leisten kann, ist die Vorarbeit: eine vollständige Aufstellung aller Vorgänge, wie sie auf der Seite zur Steuererklärung beschrieben ist.
FAQ
Häufige Fragen
Kann das Finanzamt mein Wallet sehen?
Verjährt etwas, wenn ich nie eine Steuererklärung abgegeben habe?
Wie hoch sind die Zinsen auf hinterzogene Steuern?
Ab welcher Summe wird es strafrechtlich ernst?
Muss ich Gewinne angeben, die unter der Freigrenze liegen?
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Über den Autor

Phil ist Gründer von CryptoTuts.de und beschäftigt sich seit 2017 intensiv mit Bitcoin, XRP und der Technik dahinter. Er teilt sein Wissen, um Einsteigern und Fortgeschrittenen fundierte und praxisnahe Inhalte zu bieten: unabhängig, transparent und ohne leere Versprechen.
- 8+ Jahre Krypto-Erfahrung
- 200+ Artikel verfasst
- Investiert in BTC und XRP seit 2017