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Ratgeber · Krypto Steuern

Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025

Seit dem 6. März 2025 gibt es eine neue Fassung, die die von 2022 ersetzt. Neu sind vor allem der Begriff „Kryptowerte“ und ein eigener Abschnitt zu Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten. Zwei zentrale Themen bleiben weiterhin ungeregelt, und das ist die Information, die auf den meisten Übersichten fehlt.

Phil · CryptoTuts Gründer5 Fragen beantwortetAlle Steuer-Themen →
Fassung
06.03.2025
Ersetzt
Schreiben von 2022
Ausgeklammert
NFTs, Liquidity Mining

Was ein BMF-Schreiben ist

Ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ist kein Gesetz, sondern eine Verwaltungsanweisung. Es bindet die Finanzämter, nicht aber die Gerichte. Praktisch heißt das: Dein Finanzamt wird sich daran halten, und wer davon abweichen will, trägt das Verfahren.

Für Kryptowerte gilt seit dem 6. März 2025 eine neue Fassung, die das Schreiben vom 10. Mai 2022 ersetzt. Wer eine Übersicht liest, die noch vom Mai 2022 handelt, liest den Vorgänger.

Was sich gegenüber 2022 geändert hat

Ein neuer Oberbegriff. Statt „virtuelle Währungen und sonstige Token“ spricht die Verwaltung jetzt von Kryptowerten und definiert sie als digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts unter Nutzung der Distributed-Ledger-Technologie. Das ist mehr als Kosmetik: Der Begriff ist weiter gefasst und näher an der Terminologie der europäischen Regulierung.

Ein neuer Abschnitt zu den Pflichten des Steuerpflichtigen. Das ist die praktisch wichtigste Neuerung und steht auf kaum einer Übersicht. Dazu unten mehr.

Präzisierungen bei Staking und bei der Verbrauchsfolge. Passives Bereitstellen wird von der aktiven Blockerstellung abgegrenzt, und für die Zuordnung mehrerer Anschaffungen gilt eine walletbezogene Betrachtung je Handelsbezeichnung.

Welcher Vorgang wie eingeordnet wird

Die folgende Übersicht fasst zusammen, wohin ein Vorgang steuerlich fällt. Die letzten beiden Zeilen sind die wichtigsten, weil sie zeigen, wo das Schreiben schweigt.

Einordnung typischer Krypto-Vorgänge und die jeweils zuständige Detailseite
VorgangEinordnungDetails
Verkauf innerhalb eines Jahres§ 23 EStGansehen
Verkauf nach mehr als einem Jahrsteuerfreiansehen
Tausch Coin gegen Coin§ 23 EStGansehen
Passives Staking, Lending§ 22 Nr. 3 EStGansehen
Blockerstellung, Miningmeist § 15 EStGansehen
Airdrop mit Gegenleistung§ 22 Nr. 3 EStGansehen
Hard ForkKosten aufgeteiltansehen
Futures, Perpetuals, CFDs§ 20 EStGansehen
NFTsnicht behandeltansehen
Liquidity Miningnicht behandeltansehen

Zwei Punkte, die in Zusammenfassungen regelmäßig falsch stehen: Staking und Lending verlängern die Jahresfrist nicht auf zehn Jahre, und Coins aus einem Hard Fork haben keine Anschaffungskosten von null. Die Kosten der Ausgangscoins werden im Verhältnis der Marktkurse aufgeteilt, und der Anschaffungszeitpunkt der alten Coins gilt weiter.

Der neue Abschnitt zu den Aufzeichnungspflichten

Die Fassung 2025 widmet den Pflichten des Steuerpflichtigen erstmals einen eigenen Teil. Verlangt werden wahrheitsgemäße Angaben und eine Dokumentation, die den einzelnen Vorgang nachvollziehbar macht.

  • Aufzeichnung

    Je Vorgang, nicht je Jahr

    Art und Menge, Zeitpunkte von Anschaffung und Veräußerung, Kosten und die herangezogenen Kurse. Eine Jahressumme ohne Einzelaufstellung dahinter genügt nicht.

  • Ausland

    Erweiterte Mitwirkungspflicht

    Bei Handelsplattformen außerhalb Deutschlands trifft dich eine gesteigerte Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu beschaffen.

  • Folge

    Lücken gehen zu deinen Lasten

    Was sich nicht belegen lässt, darf geschätzt werden. Die Schätzung orientiert sich nicht daran, was für dich günstig wäre.

Der Punkt mit den ausländischen Plattformen ist der, der die meisten trifft. Wer auf einer Börse ohne deutschen Sitz handelt, kann sich nicht darauf zurückziehen, dass die Daten schwer zu beschaffen seien; die Pflicht, sie zu beschaffen, liegt bei ihm. Was das für die Praxis bedeutet, steht auf der Seite zur Steuererklärung.

Was das Schreiben nicht regelt

  • Offen

    NFTs

    Bleiben bewusst außer Betracht. Die Grundlinie folgt daher aus § 23 EStG und den allgemeinen Grundsätzen, nicht aus einer Randziffer.

  • Offen

    Liquidity Mining

    Ebenfalls nicht behandelt. Damit ist offen, ob schon die Einzahlung in einen Pool eine Veräußerung ist.

  • Angekündigt

    Ergänzungen folgen

    Das BMF will das Schreiben in Abstimmung mit den Ländern sukzessive erweitern. Wer heute eine Auslegung wählt, sollte sie dokumentieren und die Entwicklung verfolgen.

Diese Lücken sind kein Versehen, sondern angekündigt. Für die Praxis folgt daraus eine einfache Regel: Wo das Schreiben schweigt, gibt es keine sichere Variante, sondern nur eine begründete. Dokumentiere, welche Auslegung du gewählt hast und warum, und bleibe innerhalb eines Sachverhalts dabei.

Was ab 2026 dazukommt

Unabhängig vom BMF-Schreiben ändert sich ab dem 1. Januar 2026 die Informationslage: Über DAC8 und das OECD-Rahmenwerk CARF melden Krypto-Dienstleister Transaktionsdaten automatisch an die Finanzbehörden, die sie untereinander austauschen. An der materiellen Besteuerung ändert das nichts, an der Wahrscheinlichkeit, dass Abweichungen auffallen, einiges.

Wer für zurückliegende Jahre etwas nicht erklärt hat, sollte das vor diesem Zeitpunkt mit fachlicher Begleitung bereinigen. Details zum Meldeumfang stehen auf unserer Seite zu CARF und DAC8.

Das Schreiben selbst liegt beim Bundesfinanzministerium als PDF zum Nachlesen.

FAQ

Häufige Fragen

Die häufigsten Fragen zum Thema, kurz beantwortet.

Ist ein BMF-Schreiben ein Gesetz?
Nein, es ist eine Verwaltungsanweisung. Es bindet die Finanzämter, nicht die Gerichte. In der Praxis richtet sich dein Finanzamt danach, weshalb es faktisch den Maßstab setzt; wer davon abweichen will, muss den Streit führen.
Gilt noch das Schreiben von 2022?
Nein. Die Fassung vom 6. März 2025 ersetzt das Schreiben vom 10. Mai 2022. Übersichten, die vom Mai 2022 handeln, beschreiben den Vorgänger.
Regelt das Schreiben auch NFTs und Liquidity Mining?
Nein, beides bleibt ausdrücklich außen vor. Das BMF hat angekündigt, das Schreiben in Abstimmung mit den Ländern sukzessive zu ergänzen. Bis dahin ergibt sich die Behandlung aus § 23 EStG und den allgemeinen Grundsätzen, nicht aus einer Verwaltungsanweisung.
Was ist bei den Aufzeichnungspflichten neu?
Die Fassung 2025 enthält erstmals einen eigenen Abschnitt dazu. Verlangt wird eine Dokumentation je Vorgang mit Art und Menge, den Zeitpunkten von Anschaffung und Veräußerung, den Kosten und den herangezogenen Kursen. Bei ausländischen Handelsplattformen gilt eine erweiterte Mitwirkungspflicht.
Verlängert Staking die Haltefrist auf zehn Jahre?
Nein. Die Verlängerung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG wendet das BMF auf Kryptowerte nicht an. Die Jahresfrist bleibt bestehen, auch wenn die Coins zwischenzeitlich für Staking oder Lending eingesetzt waren.

Über den Autor

Phil, Gründer & Chefredakteur bei CryptoTuts

PhilGründer & Chefredakteur · seit 2017

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Phil ist Gründer von CryptoTuts.de und beschäftigt sich seit 2017 intensiv mit Bitcoin, XRP und der Technik dahinter. Er teilt sein Wissen, um Einsteigern und Fortgeschrittenen fundierte und praxisnahe Inhalte zu bieten: unabhängig, transparent und ohne leere Versprechen.

  • 8+ Jahre Krypto-Erfahrung
  • 200+ Artikel verfasst
  • Investiert in BTC und XRP seit 2017