Das Wichtigste in Kürze
- Lending-Erträge sind Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG, bewertet zum Kurs im Zeitpunkt des Zuflusses und versteuert mit dem persönlichen Steuersatz. Keine Abgeltungsteuer, kein automatischer Abzug.
- Bei Protokollen ohne Zinsbuchung ist der Zuflusszeitpunkt nicht eindeutig. Üblich ist eine periodische Abgrenzung oder der Zeitpunkt der Abhebung.
- Die Freigrenze beträgt 256 Euro und gilt für alle Leistungen des Jahres zusammen, streng als "weniger als" zu lesen.
- Gas Fees und anteilige Toolkosten sind Werbungskosten. Ein Überschuss darüber ist aber nicht mit anderen Einkünften ausgleichsfähig.
- Bei einer Plattform-Insolvenz reichen Kontosperre und Verfahrenseröffnung nicht. Und selbst ein anerkannter Verlust wirkt nur innerhalb der Jahresfrist.
Warum es keine Abgeltungsteuer ist
Was du fürs Verleihen bekommst, ist steuerlich keine Zinszahlung im Sinne des Kapitalvermögens, sondern eine Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG. Der Unterschied ist spürbar: Statt pauschal 25 Prozent Abgeltungsteuer gilt dein persönlicher Steuersatz, und niemand behält etwas für dich ein. Du erklärst die Erträge selbst.
Bewertet wird zum Kurs im Zeitpunkt des Zuflusses. Erhältst du 0,005 BTC als Vergütung, während Bitcoin bei 90.000 Euro steht, sind 450 Euro Einkommen entstanden, unabhängig davon, was der Kurs danach macht.
Eine Einordnung als Kapitalertrag nach § 20 EStG setzt eine Kapitalforderung voraus. Ob eine solche vorliegt, hängt daran, was rechtlich geschuldet ist, nicht daran, in welcher Währung ausgezahlt wird. Das BMF stellt dazu nichts klar, weshalb die Einordnung nach § 22 Nr. 3 EStG die verbreitete ist.
CeFi und DeFi
- CeFi
Plattform als Gegenpartei
Du überlässt die Coins einem Unternehmen, das sie weiterverleiht. Es liefert meist einen Zins-Report, und du trägst dafür das Ausfallrisiko dieses Unternehmens.
- DeFi
Protokoll als Gegenpartei
Ein Smart Contract verwaltet Einlage und Zins. Nachvollziehbar bis auf die Transaktion, aber die Auswertung liegt vollständig bei dir.
- Steuerlich
Dieselbe Einkunftsart
Für die Einordnung als Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG macht es keinen Unterschied. Der Unterschied liegt in der Dokumentation und im Risiko, nicht in der Steuer.
Praktisch bedeutet das: Bei einer zentralen Plattform ziehst du den Report und prüfst ihn. Bei einem Protokoll rekonstruierst du aus Adresse und Kette selbst, was zugeflossen ist, und genau dafür braucht es eine Antwort auf die nächste Frage.
Wann fließt etwas zu, wenn nie etwas gezahlt wird
Das ist der Punkt, an dem Lending schwieriger ist als Staking. Viele Protokolle buchen keine Zinszahlung, sondern lassen deine Position wachsen. Ohne Buchung gibt es keinen offensichtlichen Zuflusszeitpunkt, und ohne Zuflusszeitpunkt keinen Bewertungskurs.
- Ausschüttung
Eindeutig
Wird der Zins als eigene Transaktion gutgeschrieben, ist der Zuflusszeitpunkt der Zeitpunkt dieser Buchung. So arbeiten die meisten CeFi-Anbieter.
- Rebasing
Bestand wächst laufend
Bei aTokens steigt die Stückzahl kontinuierlich, ohne dass eine Zahlung stattfindet. Der Zufluss lässt sich dann nur periodisch abgrenzen, etwa monatlich oder bei Abhebung.
- Kurswert
Anzahl bleibt, Wert steigt
Bei cTokens bleibt die Stückzahl gleich und der Umtauschkurs klettert. Hier lässt sich sogar vertreten, dass erst die Rückgabe den Ertrag realisiert.
Für die beiden hinteren Fälle gibt es keine amtliche Vorgabe. Verbreitet ist eine periodische Abgrenzung, etwa monatlich, oder die Abrechnung im Zeitpunkt der Abhebung. Wichtig ist weniger, welche Variante du wählst, als dass du sie begründest und nicht mitten im Jahr wechselst. Ein Wechsel erzeugt Lücken oder Doppelerfassungen, und beides fällt bei einer Prüfung auf.
Freigrenze, Kosten und die Verlustgrenze
Steuerfrei bleiben die Erträge, solange alle Leistungen des Kalenderjahres zusammen weniger als256 Euro betragen. Wird der Betrag erreicht, ist alles steuerpflichtig. In denselben Topf fließen Staking-Rewards und andere Leistungen, auch solche ohne Krypto-Bezug.
Abziehen lässt sich, was der Erzielung dieser Erträge dient: Transaktionsgebühren beim Ein- und Ausbuchen, anteilige Kosten für ein Steuertool, anteilige Beratungskosten. Bei Ethereum können die Gebühren allein die Erträge aufzehren.
Nur hilft das dann weniger, als man denkt. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, ist der übersteigende Betrag nach § 22 Nr. 3 S. 3 EStG nicht mit anderen Einkünften ausgleichsfähig. Er mindert nach Satz 4 nur Leistungen derselben Art, ein Jahr zurück oder zeitlich unbegrenzt vorgetragen. Wer einmalig mit hohen Gasgebühren ins Minus läuft, hat davon erst etwas, wenn wieder Leistungen anfallen.
Die Jahresfrist der verliehenen Coins bleibt davon unberührt. Sie verlängert sich durch Lending nicht auf zehn Jahre, auch wenn die Coins zwischenzeitlich als Einkunftsquelle gedient haben. Wie die Frist zählt, steht auf der Haltefrist-Seite.
Wenn die Plattform ausfällt
Nach den Zusammenbrüchen von 2022 und 2023 ist das keine theoretische Frage. Die verbreitete Antwort lautet, der Verlust sei absetzbar. Das ist zu optimistisch.
- Reicht nicht
Kontosperre und Verfahrenseröffnung
Beides ist keine Veräußerung. Der Wert mag bei null liegen, steuerlich ist bis dahin nichts passiert.
- Kann reichen
Endgültig feststehender Ausfall
Steht nach Abschluss des Verfahrens fest, dass nichts zurückkommt, wird ein Verlust teilweise anerkannt. Gesichert ist das nicht, die Rechtslage gilt als unklar.
- Der Haken
Nur innerhalb der Jahresfrist
Auch ein anerkannter Verlust wirkt nur, wenn zwischen Anschaffung und Realisierung nicht mehr als ein Jahr liegt. Bei Einlagen von 2021 und einem Verfahrensende Jahre später ist das praktisch nie erfüllt.
Der dritte Punkt ist der, der die meisten Fälle erledigt. § 23 EStG erfasst nur Vorgänge innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung. Wer 2021 eingezahlt hat und dessen Verfahren 2025 endet, hat auch bei einem zweifelsfrei feststehenden Ausfall keinen abziehbaren Verlust: Der Vorgang liegt außerhalb der Frist, in der überhaupt etwas berücksichtigt wird.
Unabhängig davon bleiben die bereits versteuerten Zinsen versteuert. Sie sind dir zugeflossen, und der spätere Ausfall der Einlage ist ein davon getrennter Vorgang. Eine rückwirkende Korrektur gibt es dafür nicht. Wie Verluste sonst wirken, steht auf der Seite zur Verlustverrechnung.
Was du festhalten musst
Bei zentralen Plattformen: den Jahresreport ziehen, solange das Konto erreichbar ist, und ihn lokal sichern. Genau das ist 2022 vielen misslungen, weil der Zugang vor dem Steuertermin abgeschaltet war.
Bei Protokollen: Adresse und Kette je Position, Zeitpunkt und Betrag jeder Ein- und Auszahlung, die gewählte Abgrenzungsmethode für den Zufluss, die Gebühren und die Transaktions-Hashes. Beachte dabei, dass die Verwaltung die Verbrauchsfolge walletbezogen und je Handelsbezeichnung betrachtet. Eingetragen wird das Ganze in der Anlage SO, getrennt von den Veräußerungsgewinnen. Pools und Liquidity Mining behandelt die DeFi-Seite.
FAQ
Häufige Fragen
Wie werden Krypto-Lending-Zinsen besteuert?
Wann fließen Erträge zu, wenn das Protokoll keine Zinszahlung bucht?
Sind Verluste aus einer Plattform-Insolvenz absetzbar?
Muss ich bereits versteuerte Zinsen zurückholen, wenn die Plattform pleitegeht?
Verlängert Lending die Haltefrist auf zehn Jahre?
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Über den Autor

Phil ist Gründer von CryptoTuts.de und beschäftigt sich seit 2017 intensiv mit Bitcoin, XRP und der Technik dahinter. Er teilt sein Wissen, um Einsteigern und Fortgeschrittenen fundierte und praxisnahe Inhalte zu bieten: unabhängig, transparent und ohne leere Versprechen.
- 8+ Jahre Krypto-Erfahrung
- 200+ Artikel verfasst
- Investiert in BTC und XRP seit 2017