Das Wichtigste in Kürze
- Eine Schenkung ist keine Veräußerung. Einkommensteuer fällt beim Übertragen nicht an, Schenkungsteuer nur oberhalb der Freibeträge.
- Der Beschenkte tritt nach § 23 Abs. 1 S. 3 EStG in die Position des Schenkers ein: Anschaffungsdatum und Anschaffungskosten gehen mit über.
- Die Freibeträge stehen je Schenker und Beschenktem alle zehn Jahre neu zur Verfügung.
- Jede Schenkung ist binnen drei Monaten beim Finanzamt anzuzeigen, auch wenn kein Cent Steuer anfällt.
- Ohne diese Anzeige beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO nicht zu laufen. Die Sache bleibt offen, bis das Finanzamt davon erfährt.
Was beim Verschenken steuerlich passiert
Eine Schenkung ist keine Veräußerung. Es fließt kein Erlös, also entsteht kein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG, und zwar unabhängig davon, wie hoch der Buchgewinn zu diesem Zeitpunkt ist. Was in Betracht kommt, ist die Schenkungsteuer, und die greift erst oberhalb der Freibeträge.
Und die Haltefrist geht mit. § 23 Abs. 1 S. 3 EStG rechnet dem unentgeltlichen Erwerber die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zu. Der Beschenkte übernimmt also Anschaffungsdatum und Anschaffungskosten des Schenkers. Hat der Schenker die Coins vor zwei Jahren für 10.000 Euro gekauft und sind sie heute 50.000 Euro wert, kann der Beschenkte sofort steuerfrei verkaufen; verkauft er dagegen Coins, deren Frist noch läuft, rechnet er den Gewinn gegen die ursprünglichen 10.000 Euro.
Was das nicht kann: Eine Schenkung verkürzt keine Frist. Wer selbst noch warten müsste, muss nach dem Verschenken genauso warten, nur eben in anderer Person. Verschieben lässt sich mit einer Schenkung, wer den Gewinn versteuert, nicht wann er steuerfrei wird.
Die Freibeträge
| Empfänger | Freibetrag | Hinweis |
|---|---|---|
| Ehepartner, eingetragene Partner | 500.000 € | wie beim Erbfall |
| Kinder und Stiefkinder | 400.000 € | je Elternteil |
| Enkelkinder | 200.000 € | 400.000 €, wenn das Kind verstorben ist |
| Eltern und Großeltern | 20.000 € | beim Erbfall dagegen 100.000 € |
| Geschwister, Nichten, Neffen | 20.000 € | Steuerklasse II |
| alle übrigen | 20.000 € | auch unverheiratete Partner |
Die vierte Zeile ist der Unterschied, den kaum jemand auf dem Schirm hat: Eltern und Großeltern haben bei einer Schenkung nur 20.000 Euro frei, im Erbfall dagegen 100.000. Wer Vermögen nach oben in der Familie bewegt, rechnet also anders als beim Weg nach unten.
Die Beträge gelten je Schenker und je Beschenktemund stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung. Zwei Elternteile können einem Kind damit 800.000 Euro pro Jahrzehnt zuwenden, ohne dass Schenkungsteuer anfällt. Was danach im Erbfall gilt, steht auf der Seite zum Erben von Krypto.
Die Anzeige, die fast alle vergessen
Nach § 30 ErbStG ist jede Schenkung binnen drei Monatenbeim zuständigen Finanzamt anzuzeigen, formlos und schriftlich. Die Pflicht trifft beide Seiten, Schenker wie Beschenkten, und sie besteht unabhängig davon, ob Steuer anfällt. Auch eine Zuwendung weit unterhalb des Freibetrags ist anzuzeigen.
In die Anzeige gehören beide Namen und Anschriften, der Zeitpunkt, Art und Menge der übertragenen Kryptowerte samt Wert im Übertragungszeitpunkt, das Verwandtschaftsverhältnis und frühere Zuwendungen zwischen denselben Personen aus den letzten zehn Jahren.
Warum das mehr ist als Formalismus: Für die Schenkungsteuer beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO nicht vor Ablauf des Jahres, in dem der Schenker verstirbt oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt. Ohne Anzeige läuft also gar keine Frist an. Die Drei-Jahres-Grenze der allgemeinen Anlaufhemmung, die sonst irgendwann Ruhe schafft, greift hier nicht. Eine nicht angezeigte Schenkung bleibt offen, unbefristet.
Kettenschenkung
Reicht ein Freibetrag nicht, lässt sich ein zweiter einschalten. Ein Elternteil hält Coins im Wert von 800.000 Euro und will sie dem Kind zuwenden. Direkt wären 400.000 Euro steuerpflichtig. Schenkt es stattdessen zunächst 400.000 Euro dem Ehepartner, kann anschließend jeder Elternteil 400.000 Euro an das Kind schenken, und der gesamte Betrag bleibt frei.
Der Bundesfinanzhof erkennt solche Ketten grundsätzlich an, allerdings nur unter einer Bedingung: Der Zwischenerwerber muss frei verfügenkönnen. Besteht eine Absprache oder gar eine Verpflichtung zur Weitergabe, wird die Zwischenstation übergangen und direkt an das Kind besteuert. Praktisch heißt das: keine Weitergabe im selben Atemzug, kein Vertrag, der sie vorschreibt, und beide Schritte sauber dokumentiert.
Dieselbe Grenze gilt für die naheliegendere Idee, Gewinne auf eine Person mit niedrigerem Steuersatz zu verlagern. Das ist zulässig, solange die Zuwendung echt ist. Fließt der Erlös nach dem Verkauf zurück, war sie es nicht, und § 42 AO erlaubt es dem Finanzamt, den Vorgang so zu behandeln, wie er wirtschaftlich gemeint war.
Was keine Schenkung ist
- Schenkung
Zwei Personen, keine Gegenleistung
Eine freigebige Zuwendung setzt voraus, dass ein anderer bereichert wird und du das willst. Technisch ist das eine Überweisung, rechtlich ein Vertrag.
- Keine Schenkung
Transfer auf die eigene Wallet
Von der Börse auf die eigene Hardware-Wallet wechselt kein Eigentümer. Kein Veräußerungsgeschäft, keine Schenkung, nichts anzuzeigen.
- Keine Schenkung
Einzahlung in ein Protokoll
Staking, Lending, Pools und Bridges sind keine Zuwendungen an eine Person. Sie folgen eigenen Regeln, die auf den jeweiligen Seiten stehen.
Die Unterscheidung ist keine Wortklauberei. Eine Zuwendung an eine andere Person löst eine Anzeigepflicht aus, ein Transfer auf die eigene Adresse nicht. Umgekehrt wird aus einem steuerpflichtigen Vorgang keine Schenkung, nur weil er so bezeichnet wird. Was bei einem Tausch passiert, steht auf der Swap-Seite.
Die drei Fehler
- Fehler 1
Nicht angezeigt
Die Anzeige ist Pflicht, auch unterhalb jedes Freibetrags. Und ohne sie beginnt die Festsetzungsfrist gar nicht erst zu laufen.
- Fehler 2
Anschaffungsdaten nicht mitgegeben
Der Beschenkte braucht Kaufdatum und Kaufpreis des Schenkers. Fehlen sie, lässt sich weder die Frist belegen noch der Gewinn berechnen, und geschätzt wird nicht zu seinen Gunsten.
- Fehler 3
Verkauf und Rückfluss
Wird der Erlös nach dem Verkauf an den Schenker zurückgereicht, war es keine Schenkung. Das Finanzamt darf so etwas nach § 42 AO als Gestaltungsmissbrauch behandeln.
Der zweite ist der stille. Eine Schenkung ist schnell ausgeführt, und der Beschenkte steht Jahre später mit Coins da, deren Herkunft er nicht belegen kann. Gib deshalb zusammen mit den Coins die Unterlagen weiter: Kaufbelege oder Börsenexporte mit Datum und Preis, den Transaktions-Hash der Übertragung und einen kurzen schriftlichen Schenkungsvertrag. Der ist nicht vorgeschrieben, kostet aber nichts und beantwortet später genau die Fragen, die dann gestellt werden.
Wer stattdessen an eine gemeinnützige Organisation geben will: Die meisten deutschen Empfänger können für Kryptowerte keine Zuwendungsbestätigung ausstellen, und ohne die gibt es keinen Sonderausgabenabzug. Der gangbare Weg führt deshalb meist über den Verkauf und die Spende des Erlöses; ist die Jahresfrist abgelaufen, kostet dieser Verkauf ohnehin keine Steuer.
FAQ
Häufige Fragen
Fällt beim Verschenken von Krypto Einkommensteuer an?
Wird die Haltefrist bei einer Schenkung übertragen?
Muss ich eine Krypto-Schenkung dem Finanzamt anzeigen?
Was passiert, wenn ich die Anzeige unterlasse?
Wie hoch ist der Freibetrag für mein Kind?
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Über den Autor

Phil ist Gründer von CryptoTuts.de und beschäftigt sich seit 2017 intensiv mit Bitcoin, XRP und der Technik dahinter. Er teilt sein Wissen, um Einsteigern und Fortgeschrittenen fundierte und praxisnahe Inhalte zu bieten: unabhängig, transparent und ohne leere Versprechen.
- 8+ Jahre Krypto-Erfahrung
- 200+ Artikel verfasst
- Investiert in BTC und XRP seit 2017