Das Wichtigste in Kürze
- Ein Erbfall ist keine Veräußerung. Einkommensteuer nach § 23 EStG fällt nicht an, wohl aber Erbschaftsteuer.
- Bewertet wird mit dem Kurs am Todestag. Für illiquide Token und DeFi-Positionen ist das der schwierige Teil.
- Die Freibeträge reichen von 500.000 Euro für Ehepartner bis 20.000 Euro für nicht Verwandte.
- Der Erbe tritt in die steuerliche Stellung des Erblassers ein: Anschaffungsdatum und Anschaffungskosten laufen weiter. War die Jahresfrist abgelaufen, ist ein Verkauf sofort steuerfrei.
- Ohne Seed Phrase gibt es bei Selbstverwahrung keinen Weg zurück. Die Erbschaftsteuer bleibt trotzdem fällig, wenn die Existenz der Bestände nachweisbar ist.
Der Erbfall ist kein Verkauf
Der erste Punkt fällt oft unter den Tisch, obwohl er entlastet: Ein Erbfall ist keine Veräußerung. Es findet kein Tausch statt, kein Erlös fließt, also entsteht auch kein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG. Der Übergang selbst löst keine Einkommensteuer aus.
Was anfällt, ist die Erbschaftsteuer, und die ist eine andere Steuer mit eigener Logik: Sie knüpft an den Wert im Zeitpunkt des Todes an, nicht an einen Gewinn. Erst wenn der Erbe später verkauft, kommt § 23 EStG wieder ins Spiel, und dann mit den Daten des Erblassers. Welche Vorgänge sonst keine Veräußerung sind, steht auf der Seite zu steuerfreien Verkäufen.
Freibeträge und Sätze
Kryptowerte gehören zum Nachlass wie jeder andere Vermögensgegenstand. Wie viel davon besteuert wird, hängt am Verwandtschaftsverhältnis, nicht an der Art des Vermögens.
| Klasse | Wer | Freibetrag | Satz |
|---|---|---|---|
| I | Ehepartner | 500.000 € | 7 bis 30 % |
| I | Kinder und Stiefkinder | 400.000 € | 7 bis 30 % |
| I | Enkelkinder | 200.000 € | 7 bis 30 % |
| I | Eltern und Großeltern, von Todes wegen | 100.000 € | 7 bis 30 % |
| II | Geschwister, Nichten, Neffen | 20.000 € | 15 bis 43 % |
| III | alle übrigen, auch unverheiratete Partner | 20.000 € | 30 bis 50 % |
Was der Unterschied ausmacht: Erbt ein Kind Bitcoin im Wert von 600.000 Euro, bleiben nach dem Freibetrag 200.000 Euro steuerpflichtig, besteuert mit 11 Prozent, also 22.000 Euro. Erbt dieselben Bitcoin ein Freund, sind es 580.000 Euro zu 30 Prozent, also 174.000 Euro. Derselbe Bestand, ein Unterschied von rund 152.000 Euro.
Deshalb lohnt der Blick auf Schenkungen zu Lebzeiten: Die Freibeträge stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung, und eine Schenkung ist ebenfalls keine Veräußerung. Die Einzelheiten stehen auf der Seite zum Verschenken von Krypto.
Bewertung zum Todestag
Maßgeblich ist der gemeine Wert am Todestag. Für Bitcoin oder Ether ist das eine Recherche: Tageskurs an einer anerkannten Börse, dokumentiert samt Quelle. Schwierig wird es dort, wo es keinen belastbaren Kurs gibt.
Illiquide Token haben oft nur dünne Marktdaten, und ein einzelner Trade taugt schlecht als Wertmaßstab. DeFi-Positionen sind zum Stichtag aufzulösen und über die zugrunde liegenden Token zu bewerten, einschließlich aufgelaufener, aber nicht ausgezahlter Erträge. Bei NFTs gibt es definitionsgemäß keinen Kurs; als Anhaltspunkte dienen der letzte Verkauf des Stücks und der Floor Price der Collection, bei größeren Werten ein Gutachten.
In allen drei Fällen gilt dasselbe wie im übrigen Steuerrecht: Nicht der exakte Wert entscheidet, sondern ob die Methode nachvollziehbar dokumentiert ist.
Die Haltefrist des Erblassers läuft weiter
Der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger nach § 1922 BGB und tritt nach § 45 AO auch in die steuerliche Stellung ein. Für § 23 EStG bedeutet das: Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten des Erblassers gelten weiter.
Beispiel: Der Erblasser kauft am 1. Januar 2024 Bitcoin und verstirbt am 1. Juni 2024. Der Erbe kann ab dem 2. Januar 2025 steuerfrei verkaufen, weil die Jahresfrist ab dem Kauf des Erblassers zählt und nicht ab dem Erbfall. Hatte der Erblasser die Coins schon länger als ein Jahr, ist der Verkauf sofort steuerfrei.
Daraus folgt die wichtigste Aufgabe für die Erben nach der Zugangsfrage: die Anschaffungsdaten des Erblassers zu sichern. Ohne sie lässt sich weder die Frist belegen noch ein Gewinn berechnen, und im Zweifel wird geschätzt. Wie die Frist zählt, steht auf der Haltefrist-Seite.
Den Zugang regeln, solange es geht
Der steuerliche Teil lässt sich im Nachhinein klären, der technische nicht. Bei Selbstverwahrung gibt es keine Stelle, die einen Schlüssel neu ausstellt. Deshalb ist die Nachlassplanung hier keine Optimierung, sondern die Bedingung dafür, dass überhaupt etwas ankommt.
Bestand aufschreiben, bevor es um Schlüssel geht
Welche Coins, auf welchen Wallets und Börsen, mit welchem Anschaffungsdatum und welchen Kosten. Ohne diese Liste wissen Erben nicht einmal, wonach sie suchen sollen.
Seed Phrase physisch sichern, getrennt vom Gerät
Papier oder Metall, an einem Ort, der nicht derselbe ist wie die Hardware-Wallet. Das Gerät ist ersetzbar, die Wörter sind es nicht.
AchtungDie PIN des Geräts hilft den Erben nicht weiter. Wiederherstellen lässt sich eine Wallet nur über die Seed Phrase.
Den Fundort im Testament nennen, nicht die Wörter
Ein Testament wird im Erbfall eröffnet und ist danach für die Beteiligten einsehbar. Ein Hinweis auf ein Bankschließfach oder eine notarielle Verwahrung genügt.
AchtungWer die Seed Phrase in den Text schreibt, gibt sie an jeden weiter, der das eröffnete Testament sieht.
Eine Person einweihen, die es im Ernstfall anwendet
Sie muss nicht technisch versiert sein, aber wissen, dass es Krypto-Bestände gibt und wo die Zugangsdaten liegen. Sonst nützt die beste Verwahrung nichts.
Anleitung beilegen und jährlich prüfen
Eine Seite in einfacher Sprache: welches Modell, welche Netzwerke, gibt es eine Passphrase, wie stellt man wieder her. Danach einmal im Jahr abgleichen, ob noch alles stimmt.
Für größere Bestände kommt eine Multisig-Einrichtung in Betracht, bei der mehrere Schlüssel an verschiedenen Orten liegen und erst eine Mehrheit davon eine Transaktion erlaubt. Kein einzelner Ort ist dann ein Einbruchsziel, im Erbfall lassen sich die Teile aber zusammenführen. Der Preis dafür ist Komplexität, und die muss jemand verstehen, wenn es so weit ist.
Wenn der Zugang fehlt
- Ohne Schlüssel
Selbstverwahrung ist endgültig
Bei einer eigenen Wallet gibt es keine Stelle, die den Zugang wiederherstellt. Was niemand entschlüsseln kann, ist verloren, unabhängig von jedem Erbschein.
- Mit Nachweis
Steuer trotz fehlendem Zugang
Ist die Existenz der Bestände belegbar, etwa über Börsenauszüge oder bekannte Adressen, gehören sie zum Nachlass. Die Steuer knüpft an den Wert, nicht an deine Zugriffsmöglichkeit.
- Bei Börsen
Langsam, aber möglich
Zentrale Plattformen geben Konten gegen Erbschein und Sterbeurkunde frei. Der Vorgang zieht sich, führt aber in aller Regel zum Ziel.
Die mittlere Karte ist der bittere Teil. Steuerlich zählt der Nachlasswert, nicht deine Zugriffsmöglichkeit. Ist die Existenz belegbar, der Zugang aber nachweislich unmöglich, gehört beides in die Erklärung, und die Frage nach der Bewertung stellt sich neu; das ist ein Fall für fachliche Begleitung, nicht für eine Faustregel.
Umgekehrt sollten Erben nichts übereilen. Bevor verkauft wird, gehören die Anschaffungsdaten des Erblassers gesichert und die Haltefrist geprüft. Ein Verkauf wenige Wochen zu früh kostet mehr als die Wartezeit.
FAQ
Häufige Fragen
Fällt beim Erben von Krypto Einkommensteuer an?
Übernehme ich als Erbe die Haltefrist des Verstorbenen?
Wie wird geerbte Krypto bewertet?
Soll ich die Seed Phrase ins Testament schreiben?
Was passiert, wenn die Seed Phrase nicht auffindbar ist?
Weiterführende Inhalte
Über den Autor

Phil ist Gründer von CryptoTuts.de und beschäftigt sich seit 2017 intensiv mit Bitcoin, XRP und der Technik dahinter. Er teilt sein Wissen, um Einsteigern und Fortgeschrittenen fundierte und praxisnahe Inhalte zu bieten: unabhängig, transparent und ohne leere Versprechen.
- 8+ Jahre Krypto-Erfahrung
- 200+ Artikel verfasst
- Investiert in BTC und XRP seit 2017