Überblick Krypto-Besteuerung Österreich
Österreich hat mit der ökosozialen Steuerreform 2022 einen klaren und vergleichsweise modernen Rechtsrahmen für die Besteuerung von Kryptowährungen geschaffen. Seit dem 1. März 2022 werden Kryptowährungen steuerlich als Kapitalvermögen behandelt — nicht mehr als privates Veräußerungsgeschäft wie in Deutschland. Das bedeutet: Es gibt keine einjährige Haltefrist, nach der Gewinne steuerfrei werden. Stattdessen unterliegen realisierte Gewinne der Kapitalertragsteuer (KESt) von 27,5 %.
Für Krypto-Investoren in Österreich ist diese Regelung in vielen Fällen vorteilhaft: Der Steuersatz ist fix und unabhängig vom persönlichen Einkommensteuersatz, der bis zu 55 % betragen kann. Zudem wurde der Tausch von einer Kryptowährung in eine andere als nicht steuerpflichtiger Vorgang definiert — ein enormer Vorteil gegenüber der deutschen Regelung.
Die Basis für diese Besteuerung bildet das Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Ökosozialen Steuerreformgesetzes 2022 (ÖkoStRefG). Die relevanten Bestimmungen finden sich in § 27b EStG. Ergänzend hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) einen umfassenden Kryptowährungserlass veröffentlicht, der die praktische Anwendung erläutert.
Wichtig zu wissen: Die Neuregelung betrifft ausschließlich sogenannte Kryptowährungen — also Token, die primär als Zahlungsmittel oder Wertanlage dienen (z. B. Bitcoin, Ethereum). Utility-Token und NFTs können unter Umständen anders behandelt werden. Wer in Österreich lebt und Krypto-Assets hält, sollte sich mit den Details vertraut machen, um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen und Fehler zu vermeiden.
Neuregelung seit März 2022 (ÖkoStRefG)
Das Ökosoziale Steuerreformgesetz 2022 (ÖkoStRefG) trat am 1. März 2022 in Kraft und brachte eine grundlegende Neuordnung der Krypto-Besteuerung in Österreich. Vor der Reform wurden Kryptowährungen als „sonstige Wirtschaftsgüter” behandelt, was eine Spekulationsfrist von einem Jahr bedeutete — ähnlich wie in Deutschland. Nach Ablauf dieser Frist waren Gewinne steuerfrei.
Mit der Reform wurden Kryptowährungen in den Katalog der Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgenommen. Konkret regelt § 27b EStG die Besteuerung von „Einkünften aus Kryptowährungen”. Dazu zählen laufende Einkünfte (z. B. aus Staking oder Lending) sowie realisierte Wertsteigerungen beim Verkauf gegen Fiat-Währungen.
Ein zentrales Element der Reform ist die Stichtagsregelung: Krypto-Assets, die vor dem 1. März 2021 angeschafft wurden, gelten als „Alt-Bestand” und unterliegen unter bestimmten Bedingungen nicht der neuen Regelung. Krypto-Assets, die ab dem 1. März 2021 angeschafft wurden, sind „Neu-Bestand” und fallen vollständig unter die neue KESt-Regelung.
Die Reform brachte auch die Durchschnittsmethode als verpflichtende Bewertungsmethode mit sich. Anstelle von FIFO (First In, First Out), wie es in Deutschland üblich ist, wird in Österreich der gleitende Durchschnittspreis aller gehaltenen Einheiten einer Kryptowährung als Anschaffungskosten herangezogen. Das vereinfacht die Berechnung erheblich, erfordert aber eine lückenlose Dokumentation aller Käufe.
Steuersatz 27,5 % KESt auf Krypto
Der Kapitalertragsteuersatz von 27,5 % gilt für sämtliche steuerpflichtigen Gewinne aus Kryptowährungen in Österreich. Dieser Satz ist ein fixer Sondersteuersatz, der unabhängig vom persönlichen Einkommensteuertarif zur Anwendung kommt. Er entspricht dem gleichen Steuersatz, der auch für Aktiengewinne, Dividenden und Zinsen aus Kapitalvermögen gilt.
Für Anleger mit höherem Einkommen ist dies ein klarer Vorteil: Während der progressive Einkommensteuertarif in Österreich Sätze von bis zu 55 % erreichen kann (für Einkommen über 1 Million Euro), bleibt die KESt auf Krypto-Gewinne konstant bei 27,5 %. Es gibt allerdings die Möglichkeit der Regelbesteuerungsoption: Wer insgesamt wenig Einkommen hat, kann beantragen, alle Kapitaleinkünfte zum regulären Einkommensteuertarif zu versteuern — das lohnt sich, wenn der persönliche Steuersatz unter 27,5 % liegt.
Die KESt wird in Österreich grundsätzlich als Endbesteuerung behandelt. Das bedeutet: Mit der Abführung der 27,5 % ist die Steuerpflicht abgegolten — die Gewinne müssen nicht zusätzlich in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. In der Praxis gibt es jedoch noch keine österreichischen Krypto-Broker, die automatisch KESt abführen, sodass Anleger die Steuer derzeit noch selbst über die Einkommensteuererklärung (Kennzahl 891/892) deklarieren müssen.
Bei Verlusten können diese nur mit anderen Krypto-Einkünften verrechnet werden — ein Verlustausgleich mit anderen Kapitaleinkünften (z. B. Aktien) ist nicht möglich. Die Verluste können jedoch innerhalb des Jahres mit Krypto-Gewinnen gegengerechnet werden.
Alt-Bestand vs. Neu-Bestand (Stichtag 28.02.2021)
Eine der wichtigsten Unterscheidungen im österreichischen Krypto-Steuerrecht ist die zwischen Alt-Bestand und Neu-Bestand. Der Stichtag ist der 28. Februar 2021 (bzw. der 1. März 2021 als erster Tag der neuen Regelung). Krypto-Assets, die vor dem 1. März 2021 angeschafft wurden, gelten als Alt-Bestand; alle danach erworbenen als Neu-Bestand.
Für den Alt-Bestand gilt: Diese Assets unterliegen nach wie vor den alten Regelungen als sonstige Wirtschaftsgüter. Das bedeutet, dass Gewinne aus dem Verkauf steuerfrei sein können, wenn die einjährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen ist. Wer also Bitcoin vor dem 1. März 2021 gekauft und mehr als ein Jahr gehalten hat, kann diese steuerfrei verkaufen. Wurde der Alt-Bestand innerhalb der Spekulationsfrist verkauft, greift der persönliche Einkommensteuertarif (bis zu 55 %).
Für den Neu-Bestand (ab 1. März 2021 angeschafft) gelten die neuen Regeln: 27,5 % KESt auf realisierte Gewinne, Durchschnittsmethode zur Berechnung, und es gibt keine Haltefrist mehr, die zur Steuerfreiheit führt. Jeder Verkauf gegen Fiat ist steuerpflichtig, unabhängig davon, wie lange die Coins gehalten wurden.
In der Praxis ist es essenziell, Alt- und Neu-Bestand sauber zu trennen. Viele Steuertools bieten dafür eigene Funktionen an. Wer seine Alt-Bestände dokumentiert nachweisen kann, spart unter Umständen erheblich Steuern. Bei Vermischung auf derselben Wallet-Adresse kann es zu Beweisproblemen kommen — eine separate Verwahrung ist daher empfehlenswert.
Staking & Lending in Österreich
Staking-Erträge werden in Österreich als laufende Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 2 EStG behandelt. Sie unterliegen der KESt von 27,5 % und werden zum Zeitpunkt des Zuflusses steuerlich erfasst. Der Zufluss erfolgt in dem Moment, in dem die Staking-Rewards der Wallet gutgeschrieben werden. Die Bewertung erfolgt zum Tageskurs bei Zufluss.
Wichtig: Bei Staking-Erträgen handelt es sich um laufende Einkünfte, nicht um Veräußerungsgewinne. Das bedeutet, sie werden sofort bei Zufluss steuerpflichtig — auch wenn die erhaltenen Token nicht verkauft werden. Werden die gestakten Token später mit Gewinn verkauft, fällt zusätzlich KESt auf die Wertsteigerung an (der Zufluss-Kurs bildet die neuen Anschaffungskosten).
Lending-Erträge (Zinsen aus der Verleihung von Kryptowährungen) werden ebenfalls als laufende Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert — mit dem gleichen Satz von 27,5 %. Auch hier gilt: Die Besteuerung erfolgt bei Zufluss, unabhängig davon, ob die Token sofort verkauft oder weiter gehalten werden.
Für die Praxis bedeutet das: Wer Staking oder Lending betreibt, muss sämtliche Zuflüsse mit Datum, Menge und Tageskurs dokumentieren. Viele DeFi-Protokolle schütten Rewards kontinuierlich aus, was die Dokumentation aufwändig machen kann. Spezialisierte Steuertools wie Blockpit (ein österreichisches Unternehmen) oder CoinTracking bieten hier Unterstützung. Ohne saubere Dokumentation drohen Schätzungen durch das Finanzamt, die in der Regel zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ausfallen.
Mining in Österreich
Die steuerliche Behandlung von Krypto-Mining in Österreich hängt davon ab, ob es sich um privates oder gewerbliches Mining handelt. Die Grenze ist fließend, und die Einschätzung erfolgt anhand der Gesamtumstände.
Privates Mining — etwa mit einem einzelnen Rechner im Hobbybereich — führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 27b EStG. Die geschürften Coins werden zum Tageskurs bei Zufluss als laufende Einkünfte erfasst und mit 27,5 % KESt besteuert. Die Anschaffungskosten für spätere Verkäufe entsprechen dem Kurs bei Zufluss.
Gewerbliches Mining liegt vor, wenn die Tätigkeit nachhaltig, mit Gewinnabsicht und unter erheblichem Einsatz von Ressourcen (Hardware, Strom, Infrastruktur) betrieben wird. In diesem Fall handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG). Der Gewinn wird dann mit dem progressiven Einkommensteuertarif (bis zu 55 %) besteuert, es fallen aber auch Betriebsausgaben an: Stromkosten, Hardwareabschreibung, Mietkosten für Räume und Internetkosten können abgesetzt werden.
Bei gewerblichem Mining besteht zudem die Pflicht zur Gewerbeanmeldung und gegebenenfalls zur Umsatzsteuerregistrierung. Die Umsatzsteuerpflicht ist bei Mining allerdings umstritten — der EuGH hat in einem Urteil festgestellt, dass Mining mangels identifizierbarem Leistungsempfänger grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar ist. Dennoch kann bei Mining-Pools eine andere Beurteilung gelten.
In der Praxis betreiben die meisten österreichischen Privatpersonen Mining in einem Umfang, der als privat eingestuft wird. Wer plant, größere Mining-Operationen aufzubauen, sollte frühzeitig steuerliche Beratung in Anspruch nehmen.
Tausch Krypto gegen Krypto — steuerfrei seit Reform
Einer der größten Vorteile des österreichischen Krypto-Steuerrechts seit der Reform 2022 ist die Steuerfreiheit des Tauschs von einer Kryptowährung in eine andere. Gemäß § 27b Abs. 3 EStG löst der Tausch von Krypto zu Krypto keinen steuerpflichtigen Vorgang aus.
Das bedeutet konkret: Wenn Sie Bitcoin gegen Ethereum tauschen, müssen Sie auf einen eventuellen Gewinn keine Steuer zahlen. Erst wenn Sie Kryptowährungen in eine Fiat-Währung (Euro, Dollar, etc.) umtauschen, wird der Gewinn realisiert und die KESt von 27,5 % fällig. Diese Regelung gilt gleichermaßen für direkte Tauschgeschäfte auf dezentralen Börsen (DEX) wie auf zentralen Plattformen (CEX).
Im Vergleich zu Deutschland ist dies ein enormer Vorteil: In Deutschland gilt jeder Krypto-zu-Krypto-Tausch als steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft (sofern innerhalb der Haltefrist), was bei aktivem Trading zu einer Vielzahl steuerpflichtiger Vorgänge führt. Österreichische Anleger können hingegen frei zwischen Kryptowährungen wechseln, ohne steuerliche Konsequenzen befürchten zu müssen.
Bei der Durchschnittsmethode wird der Tausch dennoch dokumentiert: Die Anschaffungskosten des erhaltenen Tokens entsprechen dem gleitenden Durchschnittspreis des abgegebenen Tokens. Diese Berechnung ist für spätere Verkäufe gegen Fiat relevant. Tools wie Blockpit berücksichtigen diese Regelung automatisch. Es ist ratsam, trotz Steuerfreiheit alle Tauschvorgänge zu dokumentieren, um bei einer Prüfung durch das Finanzamt lückenlose Nachweise vorlegen zu können.
Verlustausgleich — nur innerhalb Krypto
Der Verlustausgleich bei Kryptowährungen ist in Österreich eingeschränkt. Gemäß § 27b Abs. 4 EStG können Verluste aus Kryptowährungen nur mit Gewinnen aus Kryptowährungen verrechnet werden — ein sogenannter eingeschränkter Verlustausgleich.
Das bedeutet: Wenn Sie beim Verkauf von Bitcoin einen Verlust von 5.000 € realisieren und gleichzeitig mit Ethereum einen Gewinn von 8.000 € erzielen, können Sie den Verlust gegenrechnen und zahlen nur auf 3.000 € die KESt. Eine Verrechnung mit Gewinnen aus Aktien, Anleihen oder anderen Kapitalanlagen ist jedoch nicht möglich.
Der Verlustausgleich gilt innerhalb des Kalenderjahres. Ein Verlustvortrag auf das Folgejahr ist bei Einkünften aus Kapitalvermögen grundsätzlich nicht vorgesehen — nicht realisierte Verluste verfallen also steuerlich am Jahresende. Wer hohe unrealisierte Verluste hat und diese steuerlich nutzen möchte, sollte vor Jahresende einen Verkauf (und ggf. Rückkauf) in Erwägung ziehen — das sogenannte Tax-Loss-Harvesting.
Es gibt eine Ausnahme: Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (z. B. gewerbliches Mining oder Trading) können Verluste unter Umständen vorgetragen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn die Krypto-Tätigkeit als gewerblich eingestuft wird.
Für die Praxis empfiehlt es sich, alle Transaktionen sorgfältig zu dokumentieren und zum Jahresende eine Gewinn-Verlust-Rechnung zu erstellen. So lassen sich Optimierungsmöglichkeiten frühzeitig erkennen und steuerlich nutzen.
Dokumentationspflicht
In Österreich besteht eine allgemeine Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht für alle steuerrelevanten Vorgänge — das gilt selbstverständlich auch für Kryptowährungen. Gemäß § 132 BAO (Bundesabgabenordnung) sind Unterlagen sieben Jahre lang aufzubewahren.
Für Krypto-Anleger bedeutet das konkret: Sämtliche Käufe, Verkäufe, Tauschvorgänge, Staking-Erträge, Lending-Zinsen und Transfers müssen lückenlos dokumentiert werden. Die Dokumentation sollte mindestens folgende Informationen umfassen: Datum, Art der Transaktion, Menge der Kryptowährung, Kurs zum Zeitpunkt der Transaktion, Gegenwert in Euro, Plattform/Wallet-Adresse und etwaige Gebühren.
Für die Durchschnittsmethode ist eine vollständige Kaufhistorie besonders wichtig: Nur wenn alle Käufe dokumentiert sind, kann der gleitende Durchschnittspreis korrekt berechnet werden. Fehlende Daten können dazu führen, dass das Finanzamt die Anschaffungskosten auf null schätzt — was den gesamten Verkaufserlös steuerpflichtig machen würde.
Viele österreichische Krypto-Investoren nutzen spezialisierte Steuer-Tracking-Tools wie Blockpit, CoinTracking oder Accointing. Diese importieren Transaktionsdaten automatisch über API-Schnittstellen der Börsen und erstellen steuerrelevante Berichte. Besonders bei der Nutzung von DeFi-Protokollen, wo Transaktionen direkt auf der Blockchain stattfinden, sind solche Tools fast unverzichtbar.
Tipp: Exportieren Sie regelmäßig Ihre Transaktionshistorie von allen genutzten Plattformen. Börsen können ihren Betrieb einstellen, und historische Daten könnten dann unwiederbringlich verloren gehen. Eine lokale Sicherung ist daher essenziell.
Vergleich Österreich vs. Deutschland — Steuerrecht
Die Unterschiede in der Krypto-Besteuerung zwischen Österreich und Deutschland sind erheblich und können für Anleger in Grenznähe oder mit Bezug zu beiden Ländern relevant sein.
In Deutschland gelten Kryptowährungen als „private Veräußerungsgeschäfte” (§ 23 EStG). Gewinne sind nach einer Haltefrist von einem Jahr steuerfrei. Innerhalb der Haltefrist werden Gewinne mit dem persönlichen Einkommensteuersatz (bis zu 45 % zzgl. Soli) besteuert. Jeder Krypto-zu-Krypto-Tausch ist ein steuerpflichtiges Ereignis. Die Bewertung erfolgt nach FIFO (First In, First Out).
In Österreich gelten Kryptowährungen als Kapitalvermögen (§ 27b EStG). Es gibt keine steuerbefreiende Haltefrist. Gewinne werden pauschal mit 27,5 % KESt besteuert. Der Tausch Krypto zu Krypto ist steuerfrei. Die Bewertung erfolgt nach der Durchschnittsmethode.
Welches System vorteilhafter ist, hängt von der individuellen Situation ab: Langzeit-Hodler profitieren in Deutschland von der Steuerfreiheit nach einem Jahr. Aktive Trader, die häufig zwischen Kryptowährungen wechseln, sind in Österreich klar im Vorteil, da Tauschvorgänge keine Steuer auslösen. Anleger mit hohem Einkommen profitieren in Österreich vom fixen 27,5-%-Satz, während in Deutschland der progressive Steuersatz greift.
Ein weiterer Unterschied betrifft den Verlustausgleich: In Deutschland können Krypto-Verluste grundsätzlich mit anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. In Österreich ist der Verlustausgleich auf Krypto-Einkünfte beschränkt. Beide Länder erfordern eine sorgfältige Dokumentation, wobei die österreichische Durchschnittsmethode in der Praxis einfacher handzuhaben ist als FIFO.
FAQ
Häufige Fragen
Muss ich in Österreich Steuern zahlen, wenn ich Bitcoin gegen Ethereum tausche?
Was passiert mit meinen Krypto-Beständen, die ich vor März 2021 gekauft habe?
Wie werden Staking-Rewards in Österreich besteuert?
Kann ich Verluste aus Krypto mit Aktiengewinnen verrechnen?
Welche Bewertungsmethode gilt in Österreich — FIFO oder Durchschnitt?
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Über den Autor

Phil ist Gründer von CryptoTuts.de und beschäftigt sich seit 2017 intensiv mit Bitcoin, XRP und der Technik dahinter. Er teilt sein Wissen, um Einsteigern und Fortgeschrittenen fundierte und praxisnahe Inhalte zu bieten: unabhängig, transparent und ohne leere Versprechen.
- 8+ Jahre Krypto-Erfahrung
- 200+ Artikel verfasst
- Investiert in BTC und XRP seit 2017