Das Wichtigste in Kürze
- Erklärungspflichtig ist jeder Verkauf und jeder Tausch innerhalb der Jahresfrist, dazu Staking, Lending und gewerbliche Tätigkeit. Reines Halten und Transfers zwischen eigenen Wallets sind es nicht.
- Spot-Handel und Staking laufen über die Anlage SO, Derivate über die Anlage KAP, gewerbliches Mining über die Anlage G.
- Für die Haltefrist ist FIFO zwingend. Für die Wertermittlung sieht das BMF die Durchschnittsmethode vor und lässt FIFO vereinfachend zu, jeweils walletbezogen.
- Drei Freigrenzen laufen getrennt: § 23 EStG für Veräußerungsgewinne, 256 Euro für Leistungen, Sparer-Pauschbetrag für Kapitalerträge.
- Abgabefrist ohne Berater ist der 31. Juli des Folgejahres, mit Berater der letzte Februartag des übernächsten.
Wer erklären muss
Ob ein Vorgang steuerpflichtig ist, entscheidet das Finanzamt, nicht der Anleger. Erklärt wird deshalb breiter, als am Ende versteuert wird. Auslöser sind Verkäufe und Tauschvorgänge innerhalb der Jahresfrist, unabhängig davon, ob sie im Plus oder im Minus endeten, dazu Zuflüsse aus Staking, Lending und vergleichbaren Leistungen sowie jede Tätigkeit, die als gewerblich einzustufen ist.
Keinen Anlass geben reines Halten ohne Verkauf und Transfers zwischen eigenen Wallets, weil dabei kein Eigentümer wechselt. Verkäufe nach Ablauf der Jahresfrist sind steuerfrei; belegen musst du die Haltedauer trotzdem können, denn das Finanzamt darf sie prüfen.
Nicht zu erklären, was zu erklären wäre, ist Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Ab 2026 melden Krypto-Dienstleister Transaktionsdaten automatisch an die Finanzbehörden, was die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass Abweichungen auffallen. Was genau übermittelt wird, steht auf unserer Seite zu CARF und DAC8.
Welche Anlage wofür
- Anlage SO
Spot-Handel, Staking, Lending
Der Normalfall. Verkäufe innerhalb der Jahresfrist als privates Veräußerungsgeschäft, Staking und Lending als Leistungen. Zwei getrennte Abschnitte im selben Formular.
- Anlage KAP
Derivate und verzinste Produkte
Futures, CFDs, Optionen und Perpetuals sind Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG. Auf Offshore-Börsen wurde keine Kapitalertragsteuer einbehalten, also erklärst du sie selbst.
- Anlage G
Gewerbliche Tätigkeit
Mining im größeren Stil, gewerblicher Handel, NFT-Erstellung als Geschäftsmodell. Dann kommt zur Anlage G eine Einnahmenüberschussrechnung, und § 23 EStG greift gar nicht mehr.
Im Hauptformular gibst du an, welche Anlagen du ausfüllst; in ELSTER schaltest du sie unter den weiteren Anlagen frei. Welcher Vorgang in welche Zeile der Anlage SO gehört und warum virtuelle Währungen dort einen eigenen Block haben, steht auf der Seite zur Anlage SO.
Der Ablauf
Die Reihenfolge ist kein Selbstzweck. Jeder Schritt setzt voraus, dass der vorherige vollständig war, und der häufigste Grund für ein falsches Ergebnis ist ein fehlender Datensatz weit vorne in der Kette.
Alle Quellen auflisten, bevor du exportierst
Jede Börse, jede Wallet, jedes DeFi-Protokoll und jede Layer-2-Chain, die du im Jahr berührt hast. Auch die Börse, auf der ein einziger Trade lief.
AchtungKonten bei insolventen oder geschlossenen Börsen zuerst. Dort verschwindet der Export als Erstes.
Rohdaten sichern, dann importieren
CSV- und API-Exporte lokal ablegen, bevor sie in ein Tool wandern. Der Import lässt sich wiederholen, ein abgeschalteter Börsenzugang nicht.
Steuerland, Methode und Währung einstellen
Deutschland, Euro, und eine Verbrauchsfolge, die zur walletbezogenen Betrachtung passt. Die Voreinstellung internationaler Tools ist selten die deutsche.
Welche Methode zulässig ist →Ergebnis auf Plausibilität prüfen
Stimmt die Zahl der Trades? Sind alle Börsen erfasst? Ein ungewöhnlich hoher Gewinn ist meist ein fehlender Anschaffungspreis, kein Reichtum.
AchtungFehlende Anschaffungsdaten setzen die Kosten auf null. Der Gewinn wird dann so hoch wie der ganze Verkaufserlös.
Freigrenzen getrennt prüfen
Veräußerungsgewinne, Leistungen und Kapitalerträge werden nicht zusammengeworfen. Jeder Topf hat seine eigene Grenze und seine eigene Anlage.
Formulare ausfüllen und Belege sichern
Die Zusammenfassung wandert ins Formular, der Report bleibt bei dir. Seit 2017 werden Belege aufbewahrt und nur auf Anforderung eingereicht.
Welche Zeile welchen Vorgang aufnimmt →
FIFO, Durchschnittsmethode und die Wallet-Frage
Hier steht in vielen Ratgebern das Gegenteil dessen, was die Verwaltung sagt. Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 trennt zwei Fragen, die gern zusammenfallen:
Haltefrist: Welche Coins als veräußert gelten, bestimmt die FIFO-Methode. Das ist keine Wahl.
Wertermittlung: Mit welchen Anschaffungskosten gerechnet wird, bestimmt die Durchschnittsmethode. Vereinfachend darf auch hier FIFO unterstellt werden.
Beides gilt walletbezogenund je Handelsbezeichnung, nicht über alle Bestände hinweg. Die verbreitete Aussage, sämtliche Bitcoin landeten unabhängig von der Wallet in einem gemeinsamen Topf, trifft die Verwaltungsauffassung nicht. Die einmal gewählte Methode ist beizubehalten, bis die Einheiten dieser Handelsbezeichnung in der betreffenden Wallet vollständig veräußert sind.
Was der Unterschied ausmacht: Angenommen, in einer Wallet liegen drei Käufe: 0,1 BTC am 15. Januar 2025 für 8.500 Euro, 0,2 BTC am 20. März 2025 für 18.000 Euro und 0,15 BTC am 10. August 2025 für 15.000 Euro. Am 20. Februar 2026 verkaufst du 0,25 BTC zu 110.000 Euro je Bitcoin.
Die Zuordnung läuft über FIFO: Die 0,1 BTC vom Januar 2025 haben die Jahresfrist hinter sich und bleiben steuerfrei, die restlichen 0,15 BTC stammen aus dem März-Kauf und sind steuerpflichtig. Nur die Anschaffungskosten dieser 0,15 BTC hängen von der Bewertungsmethode ab.
| Bewertung | Anschaffungskosten | Steuerpflichtiger Gewinn |
|---|---|---|
| FIFO (Vereinfachung) | 13.500,00 € | 3.000,00 € |
| Durchschnittsmethode | 13.833,33 € | 2.666,67 € |
Rund 333 Euro Unterschied bei einem einzigen Verkauf, allein aus der Bewertung. Gebühren bleiben im Beispiel außen vor; sie erhöhen die Anschaffungskosten und mindern den Erlös zusätzlich.
Praktisch heißt das: Ein Tool, das international voreingestellt ist, rechnet nicht automatisch so. Prüfe die Einstellung, bevor du dem Ergebnis vertraust. Wie die Frist selbst zählt, steht auf der Haltefrist-Seite.
Drei Freigrenzen, die nichts miteinander zu tun haben
- § 23 EStG
Freigrenze, 1.000 Euro
Für private Veräußerungsgeschäfte. Wird der Betrag erreicht, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der Teil darüber.
- § 22 Nr. 3
Freigrenze, 256 Euro
Für Leistungen, also Staking und Lending. Ebenfalls eine Freigrenze: steuerfrei nur, solange die Einkünfte weniger als 256 Euro betragen.
- § 20 EStG
Sparer-Pauschbetrag, 1.000 Euro
Für Kapitalerträge, also auch für Derivate. Kein Freigrenzen-Effekt: Überschreitest du ihn, wird nur der Teil darüber besteuert. 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung.
Zwei davon stehen auf demselben Betrag und funktionieren trotzdem verschieden. Die Freigrenze nach § 23 EStG fällt vollständig weg, sobald sie erreicht ist; der Sparer-Pauschbetrag bleibt erhalten und nur der Teil darüber wird besteuert. Wer beide gleichsetzt, rechnet an einer Stelle zu günstig.
Was regelmäßig schiefgeht
- Vorgang
Tauschvorgänge übersehen
Coin gegen Coin ist steuerlich Verkauf und Neuanschaffung. Wer nur die Auszahlungen in Euro betrachtet, erfasst einen Bruchteil der relevanten Vorgänge.
- Daten
Nur die Hauptbörse importiert
Lückenhafte Daten kehren die Sache um: Kann das Finanzamt die Zahlen nicht nachvollziehen, darf es schätzen, und das fällt selten zu deinen Gunsten aus.
- Topf
Freigrenzen vermischt
Staking-Erträge gegen die Grenze für Veräußerungsgewinne zu rechnen, ergibt an beiden Enden ein falsches Ergebnis.
- Ort
Staking als Veräußerungsgewinn eingetragen
Der Zufluss ist eine Leistung, der spätere Verkauf der erhaltenen Coins ein davon getrennter Vorgang mit eigener Haltefrist.
- Verlust
Verlustjahr nicht erklärt
Ohne Erklärung keine Feststellung, ohne Feststellung nichts zu verrechnen. Ein Jahr ohne Steuerlast ist genau das Jahr, das sich zu erklären lohnt.
- Frist
Zu spät angefangen
Der Datenabgleich über mehrere Börsen und Chains ist Tagesarbeit, nicht Abendarbeit. Wer im Juli beginnt, hat die Frist schon halb verbraucht.
Ein Sonderfall, der frisch dazugekommen ist: Verluste aus Termingeschäften unterlagen bis einschließlich 2023 einem eigenen Verrechnungskreis mit einer Grenze von 20.000 Euro. Das Jahressteuergesetz 2024 hat beides gestrichen, rückwirkend und für alle offenen Fälle. Vorgetragene Verluste aus Derivaten lassen sich seither mit allen Kapitalerträgen verrechnen. Ältere Anleitungen führen die Grenze noch.
Fristen und was Verzögerung kostet
Ohne steuerliche Beratung ist die Erklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres abzugeben. Wer einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, hat bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres Zeit. Fällt ein Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag.
Der Verspätungszuschlag nach § 152 AO beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer je angefangenem Monat, mindestens 25 Euro pro Monat und höchstens 25.000 Euro. Reicht die Zeit absehbar nicht, lässt sich formlos eine Fristverlängerung beantragen; einen Anspruch darauf gibt es nicht.
Der Datenabgleich über mehrere Börsen, Wallets und Chains ist der eigentliche Zeitfresser. Wer im Januar beginnt, korrigiert Importfehler in Ruhe. Wer im Juli beginnt, korrigiert sie unter Druck oder gar nicht.
FAQ
Häufige Fragen
Welche Anlage brauche ich für Krypto?
Ist FIFO in Deutschland vorgeschrieben?
Werden alle meine Bitcoin über alle Wallets hinweg in einen Topf geworfen?
Gilt bei Krypto-Derivaten noch die 20.000-Euro-Grenze?
Bis wann muss ich abgeben?
Weiterführende Inhalte
Über den Autor

Phil ist Gründer von CryptoTuts.de und beschäftigt sich seit 2017 intensiv mit Bitcoin, XRP und der Technik dahinter. Er teilt sein Wissen, um Einsteigern und Fortgeschrittenen fundierte und praxisnahe Inhalte zu bieten: unabhängig, transparent und ohne leere Versprechen.
- 8+ Jahre Krypto-Erfahrung
- 200+ Artikel verfasst
- Investiert in BTC und XRP seit 2017