Analyse · Regulierung
Was die ESMA bei MiCA für Staking und DeFi-Zugänge ändern will
Mehr Offenlegung beim Börsen-Staking, ein eigener regulierter Dienst für DeFi-Zugänge: Das sind Vorschläge vom 30. September 2026, geltendes Recht ist daraus noch nichts.
Phil7 Min. Lesezeit

Die europäische Wertpapieraufsicht ESMA will, dass Börsen beim Staking offenlegen, welche Belohnungen, Sperrfristen und Gebühren anfallen. Für Plattformen, die dir Zugang zu DeFi-Protokollen verschaffen, also zu Finanzanwendungen, die über Smart Contracts direkt auf einer Blockchain laufen, schlägt sie einen eigenen regulierten Dienst vor. Beides steht in ihrer Antwort vom 30. September 2026 auf die gezielte Konsultation der EU-Kommission zur Überprüfung der Kryptoverordnung MiCA. Ob daraus Recht wird, entscheiden Kommission und Gesetzgeber; bis 30. Juni 2027 muss die Kommission ihren Bericht zu MiCA vorlegen.
Ansatzpunkt ist eine Lücke, die die Kommission in ihrem Konsultationsdokument selbst beschreibt: Staking sowie das Verleihen und Leihen von Kryptowerten regelt MiCA bisher nicht eigens. Beim Staking stellst du Coins bereit, damit sie eine Blockchain absichern, und bekommst dafür Belohnungen. Die ESMA will die Lücke mit gezielten Pflichten für die Anbieter schließen, vor allem zur Offenlegung, statt mit einem neuen schweren Zulassungsregime.
In der Zusammenfassung ihrer Antwort hebt die ESMA sechs Vorschlagsbereiche hervor, darunter die DeFi-Zugänge und strengere Regeln für Dienste rund um nicht zugelassene Stablecoins; im Dokument folgen weitere Vorschläge. Nach dem angekündigten Wechsel der ESMA zu mehr Aufsicht liegen damit konkrete Regelwünsche vor.
Staking über die Börse: heute Verwahrung, künftig eigene Pflichten
Läuft dein Staking über eine Börse, braucht diese nach Auffassung der Kommissionsdienststellen eine MiCA-Zulassung für Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten und deine ausdrückliche Zustimmung zum Staking; Grundlage ist Art. 75 MiCA. Diese Lesart stammt aus einem Arbeitsdokument der Dienststellen, die endgültige Position der Kommission steht noch aus. Für dein Börsen-Staking zählt heute also vor allem, ob dein Anbieter diese Verwahrungszulassung hat.

Hier setzt die ESMA an. Sie bittet die Kommission, in MiCA klarzustellen, dass Staking-Dienste zugelassener Anbieter gezielten Pflichten zu Verhalten, Offenlegung und Verwahrung unterliegen. Staking soll dabei nicht automatisch als Verleihen oder Vermögensverwaltung gelten, und ein neues schweres Zulassungsregime lehnt die ESMA ausdrücklich ab.

Für dich hieße das vor allem mehr Information: Deine Börse müsste unter anderem offenlegen, welche Belohnungen anfallen, wie lange Sperr- und Freigabefristen dauern, nach welchen Kriterien sie Validatoren auswählt und welche Gebühren sie nimmt. Validatoren sind die Netzwerkteilnehmer, die Blöcke bestätigen; machen sie Fehler, drohen Kürzungen, und auch dieses Risiko gehört in die Offenlegung, ebenso die Behandlung deiner Coins in einer Insolvenz. Bei Angeboten mit Ermessen, gebündelten Beständen oder Drittstaatsbezug sieht die ESMA zusätzliche Pflichten zur Unternehmensführung vor.
Staking-Angebote gab es 2024 in der Mehrheit der befragten Aufsichtsbereiche: In einer Umfrage von EBA und ESMA meldeten 23 von 37 teilnehmenden Behörden Staking-Anbieter in ihrem Zuständigkeitsbereich. Beteiligt waren Aufsichten aus 25 EU-Staaten, zwei EWR-Staaten und die EZB-Bankenaufsicht. Gezählt sind Behörden; die Zahl zeigt also, wie verbreitet solche Angebote in den Aufsichtsbereichen waren.
Über die Nutzung durch Anleger wissen die Aufseher weniger. Im gemeinsamen Bericht vom Januar 2025 sahen EBA und ESMA auf ausdrücklich begrenzter Datenbasis eine offenbar geringe Nutzung von Krypto-Lending, -Borrowing und -Staking durch Verbraucher und Finanzinstitute in der EU.
DeFi über eine Plattform: Der Zugang soll ein eigener regulierter Dienst werden
Für Börsen und andere Kryptodienstleister, die dir den Zugang zu DeFi-Protokollen verschaffen oder als Schnittstelle zu Smart Contracts dienen, schlägt die ESMA einen eigenen regulierten Kryptowerte-Dienst vor. Je mehr Kontrolle der Anbieter über das Protokoll hat, desto strenger sollen die Pflichten ausfallen.
Dazu gehören Aufklärung über Risiken, Transparenz bei der Auswahl der Protokolle und der Weiterleitung deiner Aufträge, der Umgang mit Interessenkonflikten, Sorgfaltsprüfungen sowie operative und Cybersicherheit. Open-Source-Entwicklung, Selbstverwahrung und frei zugängliche Infrastruktur sollen dabei nicht automatisch als regulierte Vermittlung gelten.
Damit diese Grenze hält, will die ESMA DeFi im Verordnungstext ausdrücklich definieren und die Ausnahme dafür möglichst eng fassen. Sie warnt vor decentralisation washing, also Angeboten, die sich als dezentral ausgeben, um Regeln zu umgehen. Bisher ergibt sich die Abgrenzung nur aus Erwägungsgrund 22, einem der erläuternden Absätze vor den eigentlichen Artikeln; als Alternative zur Definition nennt die ESMA eigene technische Leitlinien.
Eine Gegenposition zu DeFi-Prüfpflichten vertritt der Branchenverband Blockchain for Europe, der an der Konsultation teilnimmt und die Interessen seiner Mitglieder vertritt. In seiner Antwort auf eine Frage der Kommission vom 30. September 2026 lehnt er eine DeFi-spezifische Prüfpflicht für Anbieter ab, die Kunden mit vollständig dezentralen Protokollen verbinden, und setzt auf branchengeführte Standards. Regulierung soll sich danach richten, wer einen Dienst kontrolliert oder Nutzervermögen verwahrt, statt am Code anzusetzen.
Verleihen und Leihen: Hier endet der Schutz von MiCA heute
Krypto-Kredite liegen bisher außerhalb von MiCA: Erwägungsgrund 94 klammert das Verleihen und Leihen von Kryptowerten ausdrücklich aus.
Wer Kryptowerte über eine Plattform verleiht, verlässt nach Einschätzung der ESMA einen Teil des Schutzes, den MiCA für verwahrte Bestände vorsieht: Verwahrung und die Trennung deines Vermögens vom Vermögen des Anbieters greifen nicht mehr, sobald die Coins verliehen sind. Lending-Programme seien zudem oft intransparent. Wer der Kreditnehmer ist, welche Sicherheiten bestehen und welchen Ertrag das Verleihen insgesamt abwirft, bleibt Kunden demnach häufig unklar.
Für das Leihen, im Fachjargon Borrowing, wird die ESMA konkret. Anbieter, die Krypto-Kredite anbieten oder vermitteln, sollen gezielte Pflichten zu Verhalten, Offenlegung und Risikomanagement erfüllen, besonders gegenüber Privatkunden und bei Krediten mit Hebel. Offenzulegen wären Sicherheiten, Liquidationsregeln, die Weiterverpfändung hinterlegter Sicherheiten, verbundene Gegenparteien, Protokollrisiken und die Behandlung in der Insolvenz. Gemeint sind vermittelnde Anbieter, autonome Protokolle bleiben außen vor.
Zum Verleihen selbst hat sich die Bankenaufsicht EBA geäußert. Sie hat der Kommission am 24. September 2026 empfohlen, eine Regulierung von Krypto-Lending zu erwägen, auch dort, wo Kryptodienstleister den Zugang zu dezentralen Lending-Protokollen vermitteln. Als Grund nennt sie die Risiken für Verbraucher.

Blockchain for Europe hält neue Lending-Regeln für verfrüht. Seit MiCA gilt, gebe es noch keine Belege für Verbraucherschäden oder Stabilitätsrisiken durch Krypto-Lending, die bestehende Regeln nicht erfassen, schreibt der Verband in seiner Konsultationsantwort. Verfrühte Gesetzgebung verursache Kosten und verlagere Geschäft in Drittstaaten.
Börsenkunden bekämen mehr Transparenz, die Aufsicht mehr Durchgriff
Direkt beim Handeln setzt ein Vorschlag zu Kosten an. Anbieter, die Aufträge ausführen, annehmen und weiterleiten oder Kryptowerte tauschen, sollen dir vollständige Kosteninformationen geben. Die ESMA begründet das mit Werbung für provisionsfreien Handel, hinter der sich hohe Spannen zwischen Kauf- und Verkaufskurs verbergen.
Auch die Werbung selbst will die ESMA strenger regeln: MiCA soll Pflichten für Influencer und andere Dritte einführen, die Kryptowerte und Kryptodienste bewerben, und den nationalen Aufsichten passende Befugnisse geben. Zusätzlich regt sie an, Verbote oder Beschränkungen bestimmter Marketingpraktiken nach dem Vorbild der Wertpapierrichtlinie MiFID II zu prüfen.
Bei Stablecoins zieht die ESMA eine klare Linie: Kryptodienstleister sollen keine zulassungspflichtigen Dienste zu E-Geld-Token (EMTs) oder vermögenswertereferenzierten Token (ARTs) erbringen dürfen, die die Anforderungen von MiCA verfehlen. EMTs sind an eine einzelne Währung gebunden, ARTs an andere Werte oder einen Korb davon; was eine fehlende MiCA-Zulassung schon heute für Bestände heißt, zeigt der Fall Binance ohne MiCA-Lizenz.
Die EBA zählte zum Stichtag 1. September 2026 unter MiCA 39 ausgegebene E-Geld-Token und keinen einzigen zugelassenen ART.
Mehr Durchgriff will die ESMA auch für sich selbst. Bei begründetem Verdacht auf Marktmissbrauch, Finanzkriminalität, Geldwäsche oder Terrorfinanzierung möchte sie Kryptodienstleister direkt verpflichten können, bestimmte Kryptowerte sofort einzufrieren. Das käme zu den Befugnissen der nationalen Aufsichten hinzu und gälte so lange, wie die Ermittlungen es erfordern.
Bei der Frage, welcher Token unter welche Regeln fällt, will die ESMA verbindlich mitreden. Sie schlägt einen Mechanismus für verbindliche Stellungnahmen zur Einstufung vor, in Abstimmung oder gemeinsam mit der EBA und bei EU-weit wiederkehrenden Mustern auch aus eigener Initiative.
Bislang hat die ESMA nach eigener Angabe eine einzige unverbindliche Stellungnahme dieser Art abgegeben, auf Anfrage einer nationalen Aufsicht.
Woran du erkennst, ob aus den Vorschlägen Regeln werden
Die entscheidende Wegmarke ist der Bericht der Kommission: Bis 30. Juni 2027 muss sie ihn nach Anhörung von EBA und ESMA dem Parlament und dem Rat vorlegen, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzesvorschlag. So verlangt es Art. 140 Abs. 1 MiCA, den das Konsultationsdokument der Kommission zitiert. Die Frist gilt für den Bericht; ab wann neue Regeln für Staking, Leihen oder DeFi-Zugänge gelten würden, entscheidet erst ein möglicher Gesetzesvorschlag.
Bis Kommission und Gesetzgeber entscheiden, taugt die Liste der ESMA schon als Prüfraster für dein Börsen-Staking: Steht in den Bedingungen deiner Börse, welche Belohnungen anfallen, wie lange deine Coins gesperrt sind, nach welchen Kriterien sie Validatoren auswählt, welche Gebühren sie nimmt und was in einer Insolvenz mit deinen Coins passiert? Welche Anbieter eine MiCA-Zulassung für die Verwahrung haben, siehst du im Krypto-Börsen-Vergleich.
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Quellen
- ESMA: ESMA calls for changes to make MiCA clearer, safer and ready for emerging services (Pressemitteilung vom 30.09.2026) · ESMA
- ESMA: Response to the European Commission's consultation on the review of MiCA regulation (ESMA75-113276571-1721) · ESMA
- Europäische Kommission: Targeted consultation on the review of the MiCA Regulation · Europäische Kommission
- Europäische Kommission: 2026 MiCA review targeted consultation document · Europäische Kommission
- EBA: The EBA and ESMA analyse recent developments in crypto-assets (Pressemitteilung vom 16.01.2025) · EBA
- EBA/ESMA: Joint Report on recent developments in crypto-assets (Art. 142 MiCAR) · ESMA
- Blockchain for Europe: BC4EU MiCA Consultation Response (30.09.2026) · Blockchain for Europe
- Blockchain for Europe: BC4EU MiCA Consultation Response (PDF) · Blockchain for Europe
- EBA: The EBA identifies priorities for the review of MiCA (Pressemitteilung vom 24.09.2026) · EBA



